Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenSehr geehrte/r Frau/Herr Lehr,
ob erneute Versicherungspflicht eintritt hängt nach Auflösung der KG davon ab, ob Sie wieder bzw. noch in der Handwerksrolle eingetragen sind.
Sollte dies der Fall sein, tritt dem Grunde nach erst mal Rentenversicherungspflicht ein. Der Anteil der Handwerkstätigkeit müsste dazu aber über 400 EUR mtl. liegen. Sie können sich dann aber von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie bereits 216 Beiträge gezahlt haben.
Wir überprüfen dies gerne anhand Ihrer Unterlagen in einer unserer Beratungsstellen.
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