Bei der selbständigen Tätigkeit als Reitlehrerin ist prinzipiell von einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Lehrerin auszugehen, wenn Sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Unter dem Begriff der Lehrtätigkeit ist nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen oder Einzelunterricht zu verstehen.
Die selbständige Tätigkeit als Wanderrittführerin im Sinne einer Fremdenführerin führt dagegen prinzipiell nicht zum Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Lehrerin, weil nicht das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten im bezweckt werden soll. Es besteht auch keine Versicherungspflicht nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG), weil die Präsentation von weitgehend unbestrittenen Fakten keine eigenständige künstlerische oder publizistische Leistung ist.
Bitte beachten Sie, dass diese Einschätzung keine rechtsverbindliche Entscheidung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt.