Hallo Sunny,
zunächst stellt sich die Frage, ob Sie auf Grund Ihrer selbständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nicht.
Bestimmte Personenkreise, die in § 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) abschließend genannt sind (zum Beispiel Handwerker, selbständige Lehrer, Selbständige mit einem Auftraggeber), können versicherungspflichtig sein. Fallen Sie nicht darunter oder wurde dies noch nicht geprüft? Welche selbständige Tätigkeit üben Sie aus?
Sofern Sie nicht als selbständig Tätiger versicherungspflichtig sind, gilt für den Krankengeldbezug Folgendes:
Sie sind in der Rentenversicherung nicht Kraft Gesetzes versicherungspflichtig, weil Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung nicht versicherungspflichtig waren.
Allerdings können Sie die Versicherungspflicht beantragen. Die Versicherungspflicht beginnt ab dem Beginn des Leistungsbezuges, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird.
Die Beiträge werden dabei aus 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens berechnet.
Die Beitragstragung erfolgt grundsätzlich je zur Hälfte durch Sie und die Krankenkasse.