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Experten-Antwort

Pflichtversicherung/freiwillige Versicherung bei nachträglicher Erwerbsminderungsrente

von Uschi15.05.2023 | 09:47
153 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe 10/2019 bei der DRV einen Antrag auf Reha gestellt und habe die Reha 07/2021 angetreten. Bei einer BKK war ich als Freiberuflerin freiwillig mit Krankengeld versichert. Seit 04/2020 war ich krankgeschrieben und habe Krankengeld bezogen von 06/2020 bis 12/2021. Meine freiberufliche Tätigkeit habe ich nicht offiziell beendet, weil ich hoffte, wieder arbeiten zu können, konnte aber wegen der Erkrankung keinerlei Einkünfte daraus erzielen. 10/2021 habe ich einen Antrag auf Altersrente gestellt. 04/2022 bekam ich von der RV die Nachricht, der Rehaantrag von 2019 könne als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gedeutet werden. Ich habe den Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, die Erwerbsminderungsrente wurde genehmigt 12/2022. Die Rückforderungen des Krankengeldes der BKK wurden von der RV erstattet, bevor ich die Rentennachzahlung rückwirkend ab 05/2020 bekam. Ich ging davon aus, ab Rentenbeginn pflichtversichert zu sein, da mein Rehaantrag ja als Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu deuten sei. Die BKK behauptet aber, dass ich bis zum Ende des Krankengeldbezuges freiwilig versichert sei, obwohl die Rückzahlungsansprüche der BKK durch die RV erstattet wurden - meiner Ansicht nach ist die ganze Angelegenheit rückabgewickelt. Weil ich mir in der fraglichen Zeit ein Drittel meiner Riesterrente habe auszahlen lassen, geht es beim Unterschied zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung für mich um einen hohen Betrag.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Uschi,

Ihre betrifft ein krankenversicherunsgrechtliches und kein rentenrechtliches Problem. Daher kann Ihre Frage in diesem Forum nicht beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deustchen Rentenversicherung

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3 Antworten

Schadeam 15.05.2023 | 09:54
Und was ist jetzt Ihre Frage an die Rentenversicherung?
....am 15.05.2023 | 12:06
Versuchen Sie es mal im Krankenkassenforum. https://www.krankenkassenforum.de/
Abschlägeam 16.05.2023 | 03:30
Und genau dies scheint wohl der Grund zu sein... und wohl auch, weil Sie außerdem auch noch weiter 'selbstständig' waren. Denn mit der Erstattung des Krankengeldes durch die DRV an die KK werden nur Ansprüche abgegolten, die aufgrund des parallelen Bezuges 'EM-Rente und Krankengeld' entstanden sind. Was darüber hinaus dann auch noch zur Berechnung von Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen werden kann und in dem Fall dann eben nicht durch 'KVdR' sondern durch 'freiwillige Versicherung', ist aber Krankenkassensache. Warum bloß melden 'Selbstständige', die eine EM-Rente beantragen, Ihre Selbstständigkeit nicht erst einmal ab... (und evtl. dann eben später als nur noch 'Nebentätigkeit' neu an). Denn bereits MIT Rentenantrag läuft die Prüfung bei der KK, ob jemand berechtigt ist, in der KVdR versichert zu sein. Das verhindert zwar nicht auch gleichzeitig, dass ggfs. Einkommen aus Kapitalerträgen nicht doch anders zu beurteilen sind, aber ein 'hauptberuflich' Selbstständiger bleibt freiwillig gesetzlich versichert, solange er für die KK 'hauptberuflich' Selbstständig ist... Aber nun gut, das wissen ja wohl viele nicht und lesen natürlich auch nicht die Merkblätter zur Krankenversicherung, die auch beim DRV-Antrag auf EM-Rente beigefügt sind sondern fragen dann erst, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist... Die DRV ist aber schon seit Antragstellung 'raus', alles was die Rente und Krankenversicherung betrifft, hat sie abgeklärt und zahlt lediglich für die Rente das was sie muss. Und alles andere muss mit der Krankenkasse direkt geklärt werden. Viel Erfolg und alles Gute!
Deutsche Rentenversicherung
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