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Experten-Antwort

PKV bei Teilzeitjob ab 55 Jahren als EU-Rentner

von hojosa14.12.2022 | 08:17
766 Ansichten
16 Antworten
Guten Tag, folgende Fragen hätte ich: Zu mir: Männlich, geboren Mai 1967, seit vielen Jahren EU-Rentner und PKV-versichert. Ich arbeite als Minijobber im Einzelunternehmen meiner Frau. Da man ab 55 Jahren in der PKV "gefangen" ist und keine Rückkehrmöglichkeit mehr in die GKV besteht, habe ich jetzt folgende Fragen: Besteht jetzt hierdurch die Möglichkeit, dass ich meinen Minijob auf einen Midi- oder Teilzeitjob umstelle (mit Gehalt innerhalb der Hinzuverdienstgrenze der EU-Rente) und dann PKV-versichert bleiben kann? Falls ja: Darf mein Arbeitgeber dann 50% des PKV-Beitrags übernehmen oder darf maximal in Höhe des dem Gehalt entsprechenden GKV-Beitrags erstattet werden. Danke für Ihre Antworten. Freundliche Grüße hojosa

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.12.2022 | 09:25

Hallo "hojosa"!

Bei diesem Expertenforum handelt es sich um ein Forum der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Ihre Frage betrifft jedoch die Frage der Krankenversicherung und fällt somit nicht in den zuständigen Rechtsbereich der Rentenversicherung. Dieses gilt auch dann wenn die Rentenversicherung im Rahmen einer möglichen Betriebsprüfung ggf. auch eine vorliegende Krankenversicherungspflicht prüfen würde.

Über die mögliche Krankenversicherungspflicht entscheidet gem. § 28h in Verbinddung mit § 28i SGB IV die Einzugsstelle. Wir empfehlen Ihnen daher, dass Sie sich an Ihre letzte gesetzliche Krankenkasse wenden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

15 Antworten

KVdRam 14.12.2022 | 08:26
Um es kurz zu machen, dürfte schwierig werden die Anspruchsvoraussetzungen für die KVdR zu erfüllen. Das ist aber letztendlich eine Frage, die Sie mit einer gesetzlichen Krankenkasse klären sollten.
hojosaam 14.12.2022 | 08:30
KVdR schrieb

Um es kurz zu machen, dürfte schwierig werden die Anspruchsvoraussetzungen für die KVdR zu erfüllen.

Das ist aber letztendlich eine Frage, die Sie mit einer gesetzlichen Krankenkasse klären sollten.

Es geht nicht um die KVdR - es geht darum, ob ich in der PKV (Private Krankenversicherung) versichert bleiben DARF / KANN (nicht muss).
Vivoam 14.12.2022 | 08:57
hojosa schrieb

Es geht nicht um die KVdR - es geht darum, ob ich in der PKV (Private Krankenversicherung) versichert bleiben DARF / KANN (nicht muss).

Um es kurz zu machen, dürfte schwierig werden die Anspruchsvoraussetzungen für die KVdR zu erfüllen. Das ist aber letztendlich eine Frage, die Sie mit einer gesetzlichen Krankenkasse klären sollten.
Es geht nicht um die KVdR - es geht darum, ob ich in der PKV (Private Krankenversicherung) versichert bleiben DARF / KANN (nicht muss).
Bei mir war es so (weiblich, 4Jahre älter). Ich hatte nur im Lohnbüro (Steuerberater) nachgefragt, habe es dann gemacht und durfte wie gewünscht trotz Midijob in der PKV bleiben. Der AG (Ehemann, selbständig) durfte aber nur die Hälfte des entsprechenden GKV-Pflicht-Betrags übernehmen.
hojosaam 14.12.2022 | 09:12
Vivo schrieb

Um es kurz zu machen, dürfte schwierig werden die Anspruchsvoraussetzungen für die KVdR zu erfüllen.

Das ist aber letztendlich eine Frage, die Sie mit einer gesetzlichen Krankenkasse klären sollten.[/quote]

Es geht nicht um die KVdR - es geht darum, ob ich in der PKV (Private Krankenversicherung) versichert bleiben DARF / KANN (nicht muss).[/quote]

Bei mir war es so (weiblich, 4Jahre älter). Ich hatte nur im Lohnbüro (Steuerberater) nachgefragt, habe es dann gemacht und durfte wie gewünscht trotz Midijob in der PKV bleiben. Der AG (Ehemann, selbständig) durfte aber nur die Hälfte des entsprechenden GKV-Pflicht-Betrags übernehmen.

Es geht nicht um die KVdR - es geht darum, ob ich in der PKV (Private Krankenversicherung) versichert bleiben DARF / KANN (nicht muss).
Bei mir war es so (weiblich, 4Jahre älter). Ich hatte nur im Lohnbüro (Steuerberater) nachgefragt, habe es dann gemacht und durfte wie gewünscht trotz Midijob in der PKV bleiben. Der AG (Ehemann, selbständig) durfte aber nur die Hälfte des entsprechenden GKV-Pflicht-Betrags übernehmen.
Vielen Dank für diese Info. Hat diese Konstruktion schon einmal eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung überstanden? Lt. Forenbetreiber werden die Fragen ja (auch) von Experten der DRV beantwortet. Könnte bitte noch jemand aus diesem Expertenkreis meine Fragen "rechtssicher" beantworten? Das wäre super. Danke!
Paulam 14.12.2022 | 09:31
Hallo hojosa, wirklich "rechtssicher" kann in diesem Forum auch vom Experten keine Antwort gegeben werden. Das obliegt letztendlich der Entscheidung der DRV. MfG
hojosaam 14.12.2022 | 10:23
Paul schrieb

Hallo hojosa,

wirklich "rechtssicher" kann in diesem Forum auch vom Experten keine Antwort gegeben werden. Das obliegt letztendlich der Entscheidung der DRV.

MfG

Danke für den Hinweis. Rechtssicher war jetzt vielleicht der falsche Ausdruck. Aber Experten, die bei der DRV arbeiten und hier mitlesen und posten, können meine Frage hier bestimmt auf Basis der aktuellen Rechtslage kompetent beantworten. Vielleicht ist das besser ausgedrückt.
Berndam 14.12.2022 | 11:26
Ist Ihre Frau in der GKV oder jünger als 55? Dann gäbe es da einen Weg in die GKV.
hojosaam 14.12.2022 | 11:34
Bernd schrieb

Ist Ihre Frau in der GKV oder jünger als 55?

Dann gäbe es da einen Weg in die GKV.

Nein, meine Frau ist älter und ebenfalls PKV versichert (den Weg mit der Familienmitversicherung, falls sie GKV versichert wäre, kenne ich). Da ich chronisch vorerkrankt und mit der PKV hochzufrieden bin, will ich ja unbedingt in der PKV bleiben. Ich suche keinen Weg aus der PKV in die KGV (sonst hätte ich das längst machen können vor einigen Jahren).
Didiam 14.12.2022 | 13:21
Ich habe es vor 2,5 Jahren geschafft vor dem LSG in Essen die Aufnahme in die gesetzliche KV zu erreichen! Ich war 65 Jahre_Rentner und Privat KV versichert!DAs AZ lautet:L11KR 483/17!DEr vorsitzende Richter Dr Freudenberg,machte darauf aufmerksam,das die 55 er Regel nicht mit eiropäischem Recht überein stimmt,und es jemandem Bedarf der bis zum EUGH geht,um hier ein Urteil gegen die BRD zu erwirken,den 55 er abzuschaffen und geltendes Europäisches Recht einzuführen!
Kein Rententhemaam 14.12.2022 | 19:06
Paul schrieb

Er möchte in der PKV bleiben. Daher machen Kommentare und Hilfestellungen wie man in die GKV kommt wenig Sinn.

MfG

Ich habe es vor 2,5 Jahren geschafft vor dem LSG in Essen die Aufnahme in die gesetzliche KV zu erreichen! Ich war 65 Jahre_Rentner und Privat KV versichert!DAs AZ lautet:L11KR 483/17!DEr vorsitzende Richter Dr Freudenberg,machte darauf aufmerksam,das die 55 er Regel nicht mit eiropäischem Recht überein stimmt,und es jemandem Bedarf der bis zum EUGH geht,um hier ein Urteil gegen die BRD zu erwirken,den 55 er abzuschaffen und geltendes Europäisches Recht einzuführen!
Er möchte in der PKV bleiben. Daher machen Kommentare und Hilfestellungen wie man in die GKV kommt wenig Sinn. MfG
Der Experte wird morgen auch antworten, dass das keine Frage für die Rentenversicherung ist.
W°lfgangam 14.12.2022 | 20:00
Hallo hojosa, so ist es/grundsätzlich! Nur mit (legalen!) 'Tricks' kommen Sie wieder in die GKV - was Sie ja gar nicht wollen. Insofern bleiben Sie auch bei (eigentlich) GKV-versicherter Beschäftigung/mehr als Minijob, in der PKV versichert. Eine 'Zwangseinweisung' in die GKV erfolgt nicht ;-) Vielleicht werfen Sie auch in dieses Forum mal einen Blick: https://www.krankenkassenforum.de/… Gruß w. PS: eine Stellungnahme eines DRV-@Experten zu Fragen der GKV/PKV werden Sie eher nicht erhalten.
Klugpuperam 15.12.2022 | 08:15
Beim Wechsel über die Geringfügigkeitsgrenze sollte einfach die Anmeldung bei einer Krankenkasse erfolgen, die wird dann feststellen, dass keine Versicherungspflicht eintritt und es bri der Versicherung in der pKV bleibt. Das Dokument über diese Feststellung wird zu den Lohnunterlagen genommen und schon ist die Betriebsprüfung kein Problem mehr.
hojosaam 15.12.2022 | 16:00
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Habe gleich Kontakt zu meiner letzten GKV aufgenommen, unabhängig von dem guten Vorschlag weiter oben, einfach nach der Umstellung eine Anmeldung bei der GKV durchzuführen und die Ablehnung dann zu archivieren für eine spätere Betriebsprüfung. Danke an alle, meine Frage ist damit geklärt-
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