Hallo Herr über Kokosnüsse,
Ihre Vermögenswerte aus Grundbesitz interressieren den Rentenversicherungsträger grundsätzlich nicht. Sofern Sie jedoch später eine vorgezogene Altersrente (vor dem 65. bzw. später 67. Lebensjahr) oder auch eine Erwerbsminderungsrente beziehen und Sie aus Ihrem Grundbesitz Einkünfte erzielen, ist zu klären, welche Einkommen Sie beziehen und ob diese als Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen heranzuziehen sind. Näheres hierzu ergibt sich aus den §§ 14,15 ff. Sozialgesetzbuch Viertes Buch. Einkünfte aus Zinserträgen und Fondsanteile z.B. sind bleiben bei der Prüfung der Hinzuververdienstgrenze unberücksichtigt. Einkünfte aus abhängiger oder selbständiger Tätigkeit jedoch sind als Hinzuverdienst anzurechnen. Der zulässige monatliche Hinzuverdienst liegt zur Zeit bei 400,- EUR.