Hallo Schmitt,
in dem von Ihnen geschilderten Fall ist deutsches Recht anzuwenden. Da die
polnische Beschäftigte bisher noch keine Altersvollrente bezieht und das
Entgelt aus der Beschäftigung auch die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt,
tritt hier in vollem Umfang Versicherungs- und Beitragspflicht ein. Die
Beschäftigung ist also wie bei einem deutschen Arbeitnehmer bei der
Einzugsstelle anzumelden und es ist eine entsprechende Beitragszahlung
vorzunehmen. Den konkreten Verfahrensablauf und die zu zahlenden Beiträge
erfahren Sie bei der zuständigen Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse).
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