Bei dem geschilderten Sachverhalt könnte der Grund für die Neuberechnung der Rente tatsächlich eine Veränderung der Zuordnung von Entgeltpunkten zu Entgeltpunkten (Ost) für FRG-Zeiten sein.
Verlegen FRG-Berechtigte nach dem 31.12.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus den „alten“ Bundesländern in das Beitrittsgebiet zu einem Zeitpunkt, zu dem sie schon Rente beziehen und dieser Rentenbezug nach dem 31.12.1991 eingesetzt hat, werden für nach FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.
Entsprechend des Eingliederungsgedankens erhalten damit FRG-Berechtigte das gleiche Rentenniveau wie die Wohnbevölkerung des Gebietes, in dem sie Aufnahme gefunden haben.