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Experten-Antwort

Polnische Zeiten - Deutsch-Polnischen Abkommens von 1975

von Marze07.04.2017 | 13:01
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6 Antworten

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Hallo liebe Wissenden, ich habe folgende Nachfrage: Mein Großvater (geb. 1941) ist in den 70er Jahren von Polen in die DDR gekommen. Dort hat er gearbeitet und ist vor dem 18.05.1990 in die BRD rüber. Ab 2004 wurde er Rentner in den alten Bundesländern und ist dann aber wieder 2008 in die neuen Bundesländer zurückgekehrt. Seine FRG-Zeiten wurden damals mit Entgeltpunkten West bewertet! Als er in die neuen Bundesländer ist, wurde seine Rente neu berechnet und es entstand eine Überzahlung der Rente. Meine Frage ist jetzt: Wurden seine FRG-Zeiten von den EP West in EP Ost abgeändert und neu berechnet ? Und wenn ja, warum ist das so und wie kann man das den älteren Leuten verständlich erklären? Oder vielleicht liege ich ja auch vollkommen falsch... ? Die Broschüre Aussiedler und ihre Rente der DRV (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… ist auch nicht zwingend hilfreich. Bitte um Aufklärung... !! Vielen Dank und allen Mitlesenden ein schönes Wochenende. LG Marze

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei dem geschilderten Sachverhalt könnte der Grund für die Neuberechnung der Rente tatsächlich eine Veränderung der Zuordnung von Entgeltpunkten zu Entgeltpunkten (Ost) für FRG-Zeiten sein.

Verlegen FRG-Berechtigte nach dem 31.12.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus den „alten“ Bundesländern in das Beitrittsgebiet zu einem Zeitpunkt, zu dem sie schon Rente beziehen und dieser Rentenbezug nach dem 31.12.1991 eingesetzt hat, werden für nach FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.

Entsprechend des Eingliederungsgedankens erhalten damit FRG-Berechtigte das gleiche Rentenniveau wie die Wohnbevölkerung des Gebietes, in dem sie Aufnahme gefunden haben.

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5 Antworten

Unverständnisam 07.04.2017 | 13:21
Sie werden sicher von den Experten eine aufklärende Antwort erhalten. Mir stellt sich eher die Frage, warum man sich erst 14 Jahre nach Rentenbeginn diese Gedanken macht?
Bam 07.04.2017 | 14:04
In dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist auch eine Begründung enthalten. Diese sollte sich Ihr Großvater durchlesen. Da niemand diesem Bescheid hier im Forum kennt, wird es schwerlich zu erahnen sein, was der Grund der Überzahlung ist. Dem Grunde nach aber gilt: Die Zuordnung von FRG-Entgeltpunkten, ob Ost oder West, richtet sich nach der ersten Wohnsitznahme in Deutschland. Durch einen späteren Verzug ändert sich die Zuordnung nicht. Ob es hierzu im Detail eine Besonderheit beim dt-poln-SVA von 1975, ist mir nicht bekannt.
Bam 07.04.2017 | 16:14
Nachfrage: Aber müsste in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht der Besitzschutz greifen, weil es hier um FRG nach dem dt.-poln. SVA 1975 geht? http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=FRG_2…
Bam 07.04.2017 | 18:10
besten Dank. War auf der falschen Spur.
W*lfgangam 07.04.2017 | 17:29
Hallo B, es geht auch nicht um die Absenkung auf 70/60 % der via FRG für das DPRA ermittelten EP (polnische Zeiten erhalten beim alten Abkommen/75 keine Absenkung/bleiben bei 100 %)), sondern lediglich aufgrund der Wohnortverlegung ab 18.05.1989 nach Ost um den 'Verlust' der bisherigen EP/West für diese Zeiten in EP Ost. Und das gilt auch heute noch, ist im FANG geregelt: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Menu.do?select… Gruß w. PS: Und im Rentenbescheid wird ausdrücklich dringestanden haben, dass eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes/ins Beitrittsgebiet mitzuteilen ist – darüber sollte man sich vorher Gedanken gemacht haben, warum das da so steht.
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