Hallo Maria,
um ein Praktikum als berufliche Ausbildung berücksichtigen zu können, muss das Praktikum entweder für den Beruf bzw. einen schulisch-theoretischen Ausbildungsgang zwingend vorgeschrieben sein (Praktikum im Rahmen der Ausbildung)
oder
die zukünftige Ausbildungsstätte muss eine Vorpraktikantenzeit verlangt, gewünscht oder empfohlen haben.
Diente das Praktikum nur dazu, die Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben, kann es nicht als berufliche Ausbildung berücksichtigt werden.
Da wir Ihren konkreten Fall nicht kennen, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Als Nachweis dürfte eine Bescheinigung über das abgeleistete Praktikum durch das Unternehmen ausreichen, ggf. ergänzt um ein Dokument der Hochschule, woraus zu entnehmen ist, dass das Praktikum erforderlich war.
Zu der zusätzlichen Frage:
Zeiten der beruflichen Ausbildung werden bei der Rentenberechnung besonders bewertet. Dies wirkt sich im Regelfall rentensteigernd aus. Aufgrund der Komplexität der Rentenberechnung kann es in Einzelfällen jedoch auch dazu kommen, dass sich die berufliche Ausbildung entweder nicht oder rentenmindernd auswirkt.
Eine Vergleichsberechnung wird nicht vorgenommen und eine Wahlmöglichkeit gibt es diesbezüglich nicht.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung