Nun handelt es sich aber hierbei nicht um die tatsächlich ausgeübte konkrete Beschäftigung, wie immer wieder irrtümlich vermutet wird. Maßgeblich ist vielmehr das rein theoretische (abstrakte) Leistungsvermögen, das unter den Verhältnissen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Rahmen eine 5-Tage-Woche erbringbar wäre. Ein einwöchiges Praktikum kann hier nicht als Kriterium herangezogen werden. Allerdings kann es Anlass für eine Überprüfung des theoretischen (abstrakten) Leistungsvermögens durch den Leistungsträger sein. Das wird aber im Regelfall nicht vorkommen, wenn während des Praktikums über nur eine Woche kein oder nur ein geringes Arbeitsentgelt erzielt wird.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann jedoch im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird.
Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben. Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird.
Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB VI (Höhe des Entgelts).