Hallo Tanja,
leider ist es mir im Rahmen dieses Forums nicht möglich, eine abschließende Stellungnahme zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des von Ihnen beschriebenen Ausbildungsgangs abzugeben - dies würde unter Beiziehung aller notwendigen Informationen schlicht den Rahmen dieses Forums sprengen. Darüberhinaus kann aufgrund § 28h Abs. 2 SGB IV außerhalb einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger eine rechtsverbindliche versicherungsrechtliche Beurteilung im Einzelfall ohnehin nur von der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) vorgenommen werden, an die ich sie insoweit verweisen müsste.
Ungeachtet dessen möchte ich Ihnen hier eine „Arbeitshilfe zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Praktika von Erzieherinnen und Erziehern“ zur Verfügung stellen, in der auch auf die praxisintegrierte Ausbildung zum Erzieher in NRW eingegangen wird:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/329678/publicationFile/63574/november_2013_top_3_anlage.pdf
Abschließend möchte ich noch feststellen, dass - soweit Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Ausbildung zu zahlen wären- diese immer zunächst vom jeweiligen Arbeitgeber zu zahlen wären. Bei einer Ausbildungsvergütung über 325 Euro wäre dann jedoch der halbe Beitrag vom Auszubildenden zu tragen (Abzug durch den Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung).