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Experten-Antwort

priv. Rentenbeiträge bei Sperrfrist ALG I

von Angie22.09.2014 | 23:43
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7 Antworten

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Bei der erstmaligen Beantragung von Arbeitslosengeld I wurde durch das Arbeitsamt wegen der fristlosen Kündigung durch den AG zunächst eine 3-monatige Sperrfrist verlängt. Kann durch die private Beitragszahlung in die Rentenkasse diese 3-monatige Lücke geschlossen werden?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe Beitrag von "Batrix".

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

tussiam 23.09.2014 | 06:22
wieso 3 monatige sperre bei fristloser kündigung seitens des arbeitgebers? kündigungsschutzklage eingereicht? oder ist fristlose kündigung gerechtfertigt? was sehr sehr schwer ist für arbeitgeber auch bei schweren verfehlungen des arbeitnehmers.
Batrixam 23.09.2014 | 07:12
ja, Sperrfristen können durch freiwillige Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung geschlossen werden. Ob das jedoch notwendig ist oder Sinn macht, kann man erst nach Einsicht in den (vollständig geklärten) Versicherungsverlauf sagen! Sie sollten bei einer Beratungsstelle der Dt. RV vorsprechen.
Angieam 23.09.2014 | 14:29
Zitat von Batrix anzeigenausblenden
Vielen Dank für die rasche Rückmeldung! Werden einen Beratungstermin vereinbaren, macht bei einem Alter von 59 Jahren sowieso Sinn, unabhängig davon, wie die Kündigungsschutzklage ausgeht. Für eine evtl. private Nachzahlung gibt es ja auch Fristen zu beachten, da muss man u.U. rasch reagieren.
W*lfgangam 23.09.2014 | 19:06
Hallo Angie, da die Sperrfrist nur 12 Wochen beträgt, entsteht lediglich eine Lücke von 2 Monaten, der am Ende angekratzte 3. Monat mit ALG ist schon ein 'ganzer' Monat Pflichtbeitragszeit. Zeit haben Sie auch noch, bis zum 31.03. des Folgejahres können Lücken für das abgelaufene Jahr noch geschlossen werden. Geht das Kündigungsschutzverfahren - mit der Folge, dass das AA auch die ersten 12 Wochen ALG nachzahlen muss - erst sehr viel später zu Ihren Gunsten aus, erhalten Sie die gezahlten freiwilligen Beiträge erstattet (sie sind unwirksam). Ob der Lückenschluss mit freiwilligen Beiträgen überhaupt notwendig wäre, erfahren Sie im Beratungsgespräch. Gruß w.
Angieam 23.09.2014 | 21:14
Hallo Wolfgang, vielen Dank für diese interessante Information. Wenn man plötzlich mit solch einer Situation konfontiert wird, verliert man schnell die Übersicht! Jetzt weiß ich, wie ich weiter vorgehen muss und sehe klarer. Danke und Gruß A.
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