Schul-, Fachschul-und Hochschulzeiten können bei der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Ausbildung in Deutschland oder im Ausland erfolgt ist.
Inwieweit der Besuch einer Privatschule nun die Anerkennungskriterien der Deutschen Rentenversicherung erfüllt, kann nur im Rahmen einer Kontenklärung durch die Sachbearbeitung geprüft werden - hier wird auf die vorangegangenen Beiträge verwiesen.
Eine amtliche Übersetzung eines englischsprachigen Zeugnisses ist entbehrlich.