Bei selbständig Tätigen ist das monatliche Arbeitseinkommen grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Hierzu ist als monatlicher Verdienst das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres (laut Einkommensteuerbescheid), geteilt durch 12, zugrunde zu legen, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde.
Somit bleibt es im Regelfall unbeachtlich, ob Ihre Provision zu zwei oder drei Terminen im Jahr ausgezahlt wird. Wichtiger ist vielmehr die Frage, ob Sie in allen zwölf Monaten des Jahres tätig waren.