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Experten-Antwort

Prüfung des Waisenanspruchs

von HerrB12.10.2015 | 16:56
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2 Antworten

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Hallo, Vor 1 Woche bekam ich einen Antrag zugeschickt, in dem es um die Überprüfung meines Anspruchs auf Waisenrente ging. ich habe einige Frage zum Ausfüllen des Formulars. Unter dem Punkt "4) Angaben zum Einkommen" steht "nur erforderlich, wenn Waisenrente für Zeiten vor dem 01.07.2015 beantragt wird". Da es nur um meine Überprüfung geht, gehe ich also davon aus, dass ich meinen Bafögbescheid für dieses Semester nicht befügen muss? Außerdem bin ich Pharmaziestudent im 8. Semester (Regelstudienzeit = 8 Semester), schließe also meine schulische Ausbildung zu Ende März ab, allerdings schließt sich ein 1 jähriges Praktikum an, das ich für meinen Abschluss (Staatsexamen) benötige (voraussichtlicher Abschluss Ende März 2017). Ist der voraussichtliche Abschluss meiner Ausbildung also März 2016 oder März 2017? Vielen Dank für die Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr B,

ab 01.07.2015 entfällt die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten an volljährige Waisen, Angaben zum Einkommen müssen daher ab 01.07.2015 nicht mehr gemacht werden.

Anspruch auf Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (der Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nicht von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig) und darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet. Während Ihres Hochschulstudiums besteht daher ein Anspruch auf Waisenrente. Praktikantenzeiten, die während einer Hochschulausbildung zurückgelegt werden, sind Hochschulausbildung, sofern sie in der Prüfungs- und Studienordnung vorgeschrieben sind und die Immatrikulation weiterhin während dieser Zeit bestehen bleibt.

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1 Antworten

W*lfgangam 12.10.2015 | 18:38
Hallo HerrB, musste auch bisher nicht als Einkommen _belegt_ werden (ist nämlich keins im Sinne der Halbwaisenrente, war/ist nur für etwaige Ersatzansprüche anderer Stellen von Interesse). Umgekehrt, die BaföG-Stelle interessiert sich für die weitere Rentenzahlung - die hätte dann gern den Folgebescheid vorgelegt. März 2017. Etwaige Einkünfte aus dem Praktikum sind nicht anrechenbar, ist seit dem 01.07.2015 generell entfallen - auch für vorher beginnende Renten. Gruß w.
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