Hallo Herr B,
ab 01.07.2015 entfällt die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten an volljährige Waisen, Angaben zum Einkommen müssen daher ab 01.07.2015 nicht mehr gemacht werden.
Anspruch auf Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (der Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nicht von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig) und darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet. Während Ihres Hochschulstudiums besteht daher ein Anspruch auf Waisenrente. Praktikantenzeiten, die während einer Hochschulausbildung zurückgelegt werden, sind Hochschulausbildung, sofern sie in der Prüfungs- und Studienordnung vorgeschrieben sind und die Immatrikulation weiterhin während dieser Zeit bestehen bleibt.