Happy hat recht. Allerdings darf der Rentenbescheid nur mit den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X zurückgenommen werden. Eine Rücknahme wäre dann nicht zulässig, wenn Sie auf den Bestand des Verwaltungsaktes (VA) vertraut hätten und Ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Wenn Sie z.B. die Rechtswidrigkeit (weitere Fehler) genau kennen oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennen, dann kann die Überprüfung zu einer Rücknahme und im Ergebnis auch zu einer Rückforderung des überzahlten Betrages führen. Selbst wenn der Rentenbescheid nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden könnte, dann wäre er nach § 48 SGB X aufzuheben und eventuelle künftige Änderungen zu Ihren Gunsten dürfen nicht zu dazu führen, dass die neu festzustellende Leistung über den Betrag hinausgeht, wie sie sich ohne Berücksichtigung der Bestandkraft ergeben würde. Im Ergebnis würden z.B. künftige Rentenerhöhungen so lange nicht stattfinden, bis der dann richtige Betrag errecht wäre.
Wir empfehlen Ihnen daher zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.