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Psychischkrank und nicht Arbeitsfähig -Rente

von Traurig17.12.2007 | 16:44
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. Leider bin ich seit meinen 7 Lebensjahr sehr krank. Und seit meinen 7 Lebensjahren gehe ich regelmäsig in verschiedene Therapien/Behandlungen. Als ich 16 war wollte ich nach der Schule, eine Ausbildung im Berufbildungswerk für behinderte menschen machen. Aber die haben mich nachhause geschickt nach wenigen Wochen. Weil ich nicht fähig bin eine Ausbildung/kleine arbeiten zu machen und überhaupt zu arbeiten. Jetzt ist mein Gesundheitszustand noch viel schlimmer geworden. Die Ärte haben gesagt, "Ich werde nicht mehr gesund." Ich war in meinen Leben schon in vielen Fachkliniken, alle sagen mir das gleiche. Oft kann ich das Haus mehre Wochen nicht verlassen, und wenn ich es mal verlasse dann nur mit begleitung. und medikamente helfen leider nicht. Mir wurde gesagt ich muss mich nun um Behindertenrente kümmern, weil zurzeit habe ich arbeitslosen geld, und die behörden sagen, ich muss da raus. Weil das geht nicht arbeitslosen geld zu bekommen obwohl man nicht arbeitsfahig ist. Aber die rentenversicherungsanstallt(LVA) möchte mir keine rente zahlen, weil ich ja noch nie gearbeitet habe(wegen krankheit). Man muss 5 jahre arbeiten um anspruch auf rente zu haben. Wie kann man nun an meine behindertenrente kommen? (ich wurde gerne arbeiten gehen, aber leider geht es nicht. Gerade bin gerade 18 jahre alt geworden und dann nicht arbeitsfähig... )

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

In Ihrem Fall ist die Beiziehung eines Rechtsbeistands zur Durchsetzung evtl. Ansprüche erforderlich. Der VdK etwa kann dabei gute Unterstützung anbieten.

Was die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente angeht, so müssen Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

In Ihrem Fall könnte auch eine Prüfung dieser Voraussetzungen nach § 43 Abs.6 SGB VI in Frage kommen, was wiederum den Eintritt von voller Erwerbsminderung für einen zeitpunkt vor Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren voraussetzt. Ob dies in Ihrem Fall bereits ab dem 7. Lebensjahr oder später der Fall war, kann nur der sozialmedizinische Dienst in einem Rentenverfahren prüfen.

Trifft dies nicht zu, sondern kommt es zu einer originären Prüfung dieser Voraussetzungen, so müssen neben der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jhare Pflichtbeiträge vorliegen.

Behinderte die in geschützten Einrichtungen (etwa WfB) beschäftigt sind, sind in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig.

Damit können mit diesen Zeiten auch die allgemeine Wartezeit bzw. entspr. Pflichtbeiträge erfüllt werden.

I.Ü. stimme ich den Ausführungen von Amade zu, empfehle aber dringend die Beiziehung eines Rechtsbeistands, bzw. entspr. Beratungsgespräche bei den zuständigen Strellen.

MfG

3 Antworten

Antoniusam 17.12.2007 | 17:05
Keine Versicherung, ob staatlich oder privat, gewährt irgendwelche Leistungen ohne entsprechende Beitragsleistungen. Für Sie bleibt da wohl leider nur Sozialhilfe oder Sozialgeld nach dem SGB XII. Diesbezügliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt. MfG
???am 17.12.2007 | 19:24
Möglich wäre zum Beispiel die Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit. Setzen Sie sich deshalb mit Ihrem Sozialamt in Verbindung.
Amadéam 17.12.2007 | 19:57
Sollte bei Ihnen eine VOLLE Erwerbsminderung auf DAUER vorliegen, kommen ab Vollendung des 18. Lebensjahres Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Sozialgesetzbuch) in Betracht. Stellen Sie bei dem für Sie zuständigen Sozialamt einen entsprechenden Antrag. Dieses bittet den Rentenversicherungsträger im Wege der Amtshilfe festzustellen, ob bei Ihnen eine Erwerbsminderung auf Dauer überhaupt vorliegt. Der Rentenversicherungsträger trifft seine Entscheidung dann völlig unabhängig davon, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erfüllt sind oder nicht. Bei der Grundsicherung nach dem SGB XII erfolgt kein finanzieller Rückgriff auf die Angehörigen (z.B. Eltern) wenn deren Jahreseinkommen unterhalb 100,000 EURO liegt. Kommt bei der Begutachtung heraus, dass lediglich eine Erwerbsminderung auf Zeit vorliegt, wird es nichts mit der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. In diesem Fall muss der Sozialhilfeträger jedoch prüfen, ob Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu gewähren ist. Haken Sie in diesem Falle gegebenenfalls lieber nach. Noch Eines - Ohne Antragstellung läuft nichts. Leistungen der Grundsicherung werden nur auf Antrag - nicht auf Zuwarten hin - gewährt. Sind Sie mit Behördengängen überfordert, treten Sie für wenig Geld in einen Sozialverband ein (VdK, Sozialverband Deutschland, Volkssolidarität). Dort berät man Sie und vertritt Sie im Bedarfsfall im Widerspruchs- oder Klageverfahren.
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