In Ihrem Fall ist die Beiziehung eines Rechtsbeistands zur Durchsetzung evtl. Ansprüche erforderlich. Der VdK etwa kann dabei gute Unterstützung anbieten.
Was die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente angeht, so müssen Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
In Ihrem Fall könnte auch eine Prüfung dieser Voraussetzungen nach § 43 Abs.6 SGB VI in Frage kommen, was wiederum den Eintritt von voller Erwerbsminderung für einen zeitpunkt vor Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren voraussetzt. Ob dies in Ihrem Fall bereits ab dem 7. Lebensjahr oder später der Fall war, kann nur der sozialmedizinische Dienst in einem Rentenverfahren prüfen.
Trifft dies nicht zu, sondern kommt es zu einer originären Prüfung dieser Voraussetzungen, so müssen neben der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jhare Pflichtbeiträge vorliegen.
Behinderte die in geschützten Einrichtungen (etwa WfB) beschäftigt sind, sind in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig.
Damit können mit diesen Zeiten auch die allgemeine Wartezeit bzw. entspr. Pflichtbeiträge erfüllt werden.
I.Ü. stimme ich den Ausführungen von Amade zu, empfehle aber dringend die Beiziehung eines Rechtsbeistands, bzw. entspr. Beratungsgespräche bei den zuständigen Strellen.
MfG