Hallo Kurt,
Sie können jederzeit einen erneuten Antrag auf eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen.
Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), der der Gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI.
Folglich erfolgt die Prüfung der Notwendigkeit von einzelnen Leistungen nach unterschiedlichen Kriterien bzw. unter verschiedenen Voraussetzungen.
So normiert § 10 SGB VI, dass Leistungen zur Teilhabe erbracht werden können, wenn eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung vorliegt und durch die Leistungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich abgewendet beziehungsweise eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bewirkt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. "Voraussichtlich" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der angestrebte Erfolg mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Zudem muss der Betroffene körperlich und psychisch in der Lage und bereit sein, an der Rehabilitation aktiv mitzuwirken.
Maßgebende Kriterien sind demnach das Vorliegen von Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und günstiger Prognose für einen Rehabilitationserfolg.