Die sozialmedizinische Überprüfung Ihrer Angabe „Rente auf Zeit“ kann online nicht bestätigt bzw. widerlegt werden. Man stochert also ohne sozialmedizinische Kenntnis des sogen. Restleistungsvermögen (Gutachten etc. ) etwas im Nebel...
Zudem wäre es wichtig zu wissen, wann denn - im Fall der Fälle - der für die Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit relevante Leistungsfall eingetreten ist??
Wäre es so, dass dies bereits im Zeitpunkt der Rentenantragsstellung der Fall war, so wäre der Zeitrentenbeginn im Dezember 2006 wohl noch vor Zahlung von Übergangsgeld bzw. dem Beginn der Reha. Folglich gilt dann die Erwerbsminderungsrente in Höhe des bereits ausgezahlten Übergangsgeldes als gezahlt.
Wäre es indes so, dass Sie erst nach Abschluss der Reha (etwa seit dem 15.04.2007) erwerbsgemindert auf Zeit sind, so wäre dann der Rentenbeginn erst der 01.11.2007. Die Frage wäre dann, welche Sozialleistungen Sie bis dahin (KG wurde ja bereits ausgesteuert) noch beziehen können. Soweit der Anspruch auf ALG I bereits erschöpft ist, bliebe dann nur der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld II, bzw. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII.
In der Tat ist der zuletzt geschilderte Fall im Hinblick auf das Auslaufen von KG und Arbeitslosengeld I regelmäßig sehr problematisch. Eine Bearbeitungsfrist (wie etwa im Bereich der Rehabilitation) für den EM Rentenantrag gibt es übrigens nicht- Regelmäßig wird man hierfür aber nur wenige Wochen an Zeit benötigen.
MfG