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psychosom.Reha beendet mit Empflung Rente auf Zeit

von fantomasio30.04.2007 | 08:13
2007 Ansichten
8 Antworten

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Seit 15.4.07 ist meine Reha (EU-Rentenantrag ist seit 16.5.06 gestellt) beendet. Ich wurde arbeitsunfähig und der Empfehlung "Rente auf Zeit" entlassen. Unabhängig davon wird mir vor und nach der Reha Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit (Krankengeld ausgesteuert) gezahlt. Gibt es einen Zeitrahmen (Frist) bis wann mir die DRV-Bund einen positiven Bescheid zur Rente auf Zeit erstellen muss?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die sozialmedizinische Überprüfung Ihrer Angabe „Rente auf Zeit“ kann online nicht bestätigt bzw. widerlegt werden. Man stochert also ohne sozialmedizinische Kenntnis des sogen. Restleistungsvermögen (Gutachten etc. ) etwas im Nebel...

Zudem wäre es wichtig zu wissen, wann denn - im Fall der Fälle - der für die Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit relevante Leistungsfall eingetreten ist??

Wäre es so, dass dies bereits im Zeitpunkt der Rentenantragsstellung der Fall war, so wäre der Zeitrentenbeginn im Dezember 2006 wohl noch vor Zahlung von Übergangsgeld bzw. dem Beginn der Reha. Folglich gilt dann die Erwerbsminderungsrente in Höhe des bereits ausgezahlten Übergangsgeldes als gezahlt.

Wäre es indes so, dass Sie erst nach Abschluss der Reha (etwa seit dem 15.04.2007) erwerbsgemindert auf Zeit sind, so wäre dann der Rentenbeginn erst der 01.11.2007. Die Frage wäre dann, welche Sozialleistungen Sie bis dahin (KG wurde ja bereits ausgesteuert) noch beziehen können. Soweit der Anspruch auf ALG I bereits erschöpft ist, bliebe dann nur der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld II, bzw. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII.

In der Tat ist der zuletzt geschilderte Fall im Hinblick auf das Auslaufen von KG und Arbeitslosengeld I regelmäßig sehr problematisch. Eine Bearbeitungsfrist (wie etwa im Bereich der Rehabilitation) für den EM Rentenantrag gibt es übrigens nicht- Regelmäßig wird man hierfür aber nur wenige Wochen an Zeit benötigen.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Der VdK bezieht sich damit auf das Sozialgerichtsgesetz und die darin geregelte Untätigkeitsklage (die man übrigens in modifizierter Form aus der VwGO übernommen hat).

Im Unterschied dazu aber müssen im Sozialrecht 6 Monate zwischen Eingang des Antrags und der bis dato fehlenden Entscheidung/Verwaltungshandlung vergangen sein, um ohne Widerspruchsverfahren sofort beim zuständigen SG Untätigkeitsklage zu erheben, vgl. auch § 86 SGG.

I.d.S.....

MfG

6 Antworten

fantomasioam 30.04.2007 | 10:24
Ich wurde bereits im März 2006 (AU seit 25.5.2005, KG-Aussteuerung 16.2.07) durch den MdK begutachtet. Das Ergebnis: bis auf unbestimmte Zeit weiter arbeitsunfähig, es bestünde sogar die Möglichkeit auf Erwerbsminderung oder gar Erwerbsunfähigkeit. Darauf hin nötigte die GKV, dass ich einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben stellte. Dieser wurde von der DRV wegen fehlender Leistungsfähigkeit abgelehnt. Auf Grund der Feststellung des MdK hatte ich gleich einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit gestellt (lt. DRV 16.5.2006). Die Reha diente einerseits zur Begutachtung und dem Credo folgend "Reha vor Rente". DRV schrieb, dass im Anschluß der Reha die DRV über meinen EU-Rentenantrag entscheiden würde. Deshalb meine Frage ob es eine zeitliche Frist gibt zur Entscheidung bzw. Bescheidabgabe. Mir geht es nicht um Zahlungen (Nahtlosigkeit ab KG-Aussteuerung ist gewährleistet, noch ca. 360 Tage) Also bei Entlassung aus der Reha-Klinik war nicht die Rede, dass ich derzeit ein Restleistungsvermögen hätte. Ansonste hätte im vorläufigen Entlassungsbericht nicht gestanden "Empfehlung: Rente auf Zeit".
fantomasioam 30.04.2007 | 10:38
Apropos.... "Regelmäßig wird man hierfür aber nur wenige Wochen an Zeit benötigen". Wie bereits erwähnt hatte ich EM-Rentenantrag am 16.5.2006 gestellt. Den med.Reha-Antrag (auf Veranlassung der DRV-Bund) im Juni 2006. Bescheid zur Reha erhielt ich aber erst im Februar 2007. So viel zum Thema "wenige Wochen an Zeit benötigen".
fantomasioam 30.04.2007 | 10:36
Edit: AU seit 25.8.05
----am 30.04.2007 | 10:45
Der Experte hat Ihnen doch schon gesagt, dass es hierfür keine Fristen gibt. Des weiteren müssen Sie sich direkt an den RV-Träger wenden. Ihnen kann hier keiner helfen, da keiner Einblick in Ihre Akten hat. Was möchten Sie denn noch von den Experten hören?
fantomasioam 30.04.2007 | 17:32
Meine Frage hat sich soeben aufgeklärt. In der VdK Zeitung ist ein Urteil (S 6 RS 75/06 - Beschluß v.23.3.07) benannt, dort geht es zwar um Witwenrente, dass Behörden grundsätzlich sechs Monate Zeit haben über einen Rentenantrag zu entscheiden.
Reginaam 01.05.2007 | 12:52
Wobei man eine Witwenrente kaum mit einer medizinischen Rente vergleichen kann... So könnte es z.B. sein (ob es so ist, weiss nur ihr Rentenversicherungsträger), dass eine Entscheidung über die medizinische Rente erst nach Abschluß aller Reha-Maßnahmen getroffen wird, was ja auch Sinn macht. Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen. http://rente.wordpress.com/
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