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Zur Moderatoren-Antwort springenM. E. ist es nicht erforderlich, dass vom Arbeitgeber der Beschäftigung, die am 30.6.2010 beendet wird, eine gesonderte Meldung abgegeben wird. Die normale Abmeldung zum 30.6.2010 ist hier ausreichend.
Für die zweite Beschäftigung muss aber auf jeden Fall der Antrag R250 an den Arbeitgeber geleitet werden, sofern Ihre Frau die Hochrechnung wünscht.
Die Hochrechnung ist maximal für drei Monate möglich, d. h. bei Ihrer Frau für Juni, Juli und August. Dazu muss der Arbeitgeber eine gesonderte Meldung mit Endedatum 31.5.2010 abgeben.
Allerdings kann die Hochrechnung auch für weniger Monate erfolgen. Falls der Arbeitgeber eine gesonderte Meldung mit Endedatum 30.6.2010 abgibt, dann erfolgt die Hochrechnung nur für die Monate Juli und August. Dies wäre auch denkbar, wenn für die zweite Beschäftigung sowieso eine Abmeldung zum 30.6.2010 vorgenommen wird.
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