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Experten-Antwort

R0210 fehlende Einsichtsfähigkeit

von Laura IW22.04.2016 | 12:08
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5 Antworten

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Erklärung und Information zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Frage 1 Unterschrift Antragsteller/Unterschrift Rentenberechtigte: Was ist der Unterschied? Frage 2 Einwilligungserklärung Betreuer/-in: bei fehlender Einsichtsfähigkeit/Einwilligungsfähigkeit des Rentenberechtigten: Was bedeutet das genau?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Laura,

zur Beantwortung Ihrer Frage verweisen wir auf die Seite 9 des Formulars. Der Gesetzgeber hat einen strengen Maßstab angesetzt, und genau geregelt, wer eine Schweigepflichtentbindung erteilen darf. Unter dem Hinweis: „Für die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist die Unterschrift der/des Rentenberechtigten erforderlich. Bei fehlender Einsichtsfähigkeit / Einwilligungsfähigkeit der betreuten Person bitte weiter bei Ziffer 3.2.“ wird festgelegt, dass grds. der Rentenberechtigte die Unterschrift leisten muss, es sei denn die Einsichtsfähigkeit / Einwilligungsfähigkeit liegt beim Rentenberechtigten nicht mehr vor. Dann tritt an dessen Stelle der Betreuer. Sollten Sie nur bevollmächtigter Antragsteller sein (lediglich Vollmacht – keine amtliche Betreuung) muss der Rentenberechtigte die Schweigepflichtentbindung erteilen.

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4 Antworten

SuchenUndFragenam 22.04.2016 | 12:11
Beides bezieht sich darauf, dass der Rentenberechtigte unter rechtlicher Betreuung steht. Dann wird der Antragsteller der Betreuer sein und nicht der Rentenverechtigte. Und dann muss der Betreuer einwilligen.
Herz1952am 22.04.2016 | 13:05
Ich schließe mich SuchenUndFragen an. Meinen Rentenantrag musste auch mein Betreuer unterschreiben. Ich war zwar einsichtig, aber der Antrag war viel zu kompliziert (smile)
W*lfgangam 22.04.2016 | 15:06
Ergänzend: Ein amtlicher Betreuer kann die Schweigepflichtsentbindung auch nur dann unterschreiben, wenn die fehlende Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit gerichtlich festgestellt worden ist. Bisher habe ich noch keinen Betreuer mit einer entsprechenden Feststellung zum EM-Antrag auflaufen sehen. Und auch ein 'nur' Bevollmächtigter ist zur Entbindung von der Schweigepflicht berechtigt, wenn er diese betreuungsgerichtliche Genehmigung erhalten hat. Gruß w.
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