Hallo, Laura,
zur Beantwortung Ihrer Frage verweisen wir auf die Seite 9 des Formulars. Der Gesetzgeber hat einen strengen Maßstab angesetzt, und genau geregelt, wer eine Schweigepflichtentbindung erteilen darf. Unter dem Hinweis: „Für die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist die Unterschrift der/des Rentenberechtigten erforderlich. Bei fehlender Einsichtsfähigkeit / Einwilligungsfähigkeit der betreuten Person bitte weiter bei Ziffer 3.2.“ wird festgelegt, dass grds. der Rentenberechtigte die Unterschrift leisten muss, es sei denn die Einsichtsfähigkeit / Einwilligungsfähigkeit liegt beim Rentenberechtigten nicht mehr vor. Dann tritt an dessen Stelle der Betreuer. Sollten Sie nur bevollmächtigter Antragsteller sein (lediglich Vollmacht – keine amtliche Betreuung) muss der Rentenberechtigte die Schweigepflichtentbindung erteilen.