Hallo Karin,
bei Altersteilzeitbeschäftigungen ist nicht das gemeldete Arbeitsentgelt, sondern das tatsächlich bezogene Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt als Arbeitsentgelt der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten zugrunde zu legen und unter Ziffer 3.1 im Vordruck R0664 entsprechend zu bescheinigen (ohne Aufstockungsbetrag und ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, siehe auch Erläuterungen im Vordruck R0664). Angaben zu einem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt sind unter Ziffer 3.2 einzutragen. Der zusätzlich zum tatsächlich bezogenen Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt gezahlte steuerfreie Aufstockungsbetrag (= 20%ige Aufstockung) ist gesondert unter Ziffer 3.1 zu bescheinigen. Für die Einkommensanrechnung ist der Betrag, von dem Beiträge (unter Beachtung der § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG und § 163 Abs. 5 SGB VI) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind, nicht von Bedeutung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung.