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Experten-Antwort

RAA zu Mutterschutzzeiten

von Flogi26.04.2017 | 07:16
948 Ansichten
5 Antworten
Also ich bitte diejenigen die ich mit meinen Beiträgen nerve, dies einfach zu ignorieren jedoch ist für mich das Thema von der Versicherungspflichtbefreite Apothekerin noch nicht beendet. Ein Freund von mir macht bei der DRV die Ausbildung und dieser verwies mich auf die RAA der DRV. http://raa-handbuch.drvbsh.rzn.drv:8080/raa10/Raa.do?f=SGB6_58AB… "Die vorstehenden Grundsätze für Beamtinnen und in anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen tätige Frauen sind auf Versicherte, die gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (§ 7 Abs. 2 AVG) von der Versicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit sind, nicht anwendbar. Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft einer nach diesen Vorschriften von der Rentenversicherungspflicht befreiten Versicherten kommt deshalb die Berücksichtigung von Anrechnungszeittatbeständen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Betracht. " Seiner Interpretation zur Folge hieße dies, dass mir also doch eine Anrechnungszeit zu stünde. Jedoch ist er sich noch nicht 100 prozentig sicher da er erst mit der Ausbildung anfing. Ich bitte einen erfahrenen DRVler mir dies nochmal genauer zu erklären. Danke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.04.2017 | 12:09

Hallo Flogi,

grundsätzlich sollten Sie die Zeiten auf jeden Fall geltend machen. Ihr Rentenversicherungsträger wird dann eine Anrechnung prüfen.

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=

SGB6_58ABS1S1NR2R2

4 Antworten

Trollam 26.04.2017 | 07:42
Flogi schrieb

Der letzte Absatz der in Anführungsstrichen hat mich verwirrt.

Ab dem vollendetem 17. Lebensjahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ist der Unterbrechungstatbestand (vgl. die RAA) nicht gefordert wird sodass eine Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft vorgemerkt werden kann. Nach oder vor diesen Zeitpunkten ist der Unterbrechnungstatbestand erforderlich. Wenn dieser nicht gegeben ist, ist eine Anrechungszeit nicht möglich. Haben Sie die RAA gelesen? Was genau ist unverständlich?
Trollam 26.04.2017 | 08:39
Flogi schrieb

Der letzte Absatz der in Anführungsstrichen hat mich verwirrt.

ist die Frage jetzt beantwortet?
Flogiam 26.04.2017 | 07:49
Der letzte Absatz der in Anführungsstrichen hat mich verwirrt.
****am 26.04.2017 | 10:43
Hallo Flogi, lesen Sie die RAA weiter besonders R.2 letzter Absatz, letzter Satz: " Die vorstehenden Grundsätze für Beamtinnen und in anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen tätige Frauen sind auf Versicherte, die gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (§ 7 Abs. 2 AVG) von der Versicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit sind, nicht anwendbar. Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft einer nach diesen Vorschriften von der Rentenversicherungspflicht befreiten Versicherten kommt deshalb die Berücksichtigung von Anrechnungszeittatbeständen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Betracht. " Beantragen Sie einfach irgendwann die Kontoklärung mit Feststellung der Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten, dann wird auch der Anrechnungszeittatbestand Schwangerschaft/Mutterschaft vorgemerkt (Tatsachenspeicherung). Ob diese Zeit dann bei der späteren Rentenberechnung ( in zig Jahren) berücksichtigt oder bewertet wird, richtet sich nach den dann geltenden gesetzlichen Vorschriften bei Rentenbeginn.
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