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Experten-Antwort

Rückkehr in die gesetzlich RV nach Zahlungen ins Versorgungswerk

von Katja K.26.11.2025 | 16:55
736 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit Aufnahme meiner beruflichen Tätigkeit in einem berufsständigen Versorgungswerk und als solches von den Beiträgen in die DRV befreit. Aufgrund der letzten Entwicklungen am Finanzmarkt hat sich die Rendite der Versorgungswerke deutlich reduziert. Prognoserechner der DRV und der Versorgungswerke ergeben bei Zusatzzahlungen nahezu ähnliche Steigerungswerte in der gesetzl. Rentenversicherung wie bei den Versorgungsbezügen. Da die Renteneinkünfte aus den Versorgungswerken aber der vollen Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegen, ergibt sich hier tatsächlich ein schlechteres Ergebnis für die Versorgungswerk-Rente. Ist es für mich möglich, wieder in die DRV einzusteigen bzw. hier Sonderzahlungen zu leisten? Ich habe aus Zeiten meiner früheren Berufsausbildung und danach eine Rentenanwartschaft in der DRV erworben. Zweite Frage: als Pflichtmitglied in der KVdR entfällt für mich die Beitragspflicht in die Krankenversicherung für private Lebensversicherungen. Da einige meiner privat eingezahlten LV bereits vor Renteneintrittsalter fällig werden- ist es möglich, hier in der DRV eine vorgezogene REnte z.B. ab 64 zu beantragen, damit diese Erträge für mich als Pflichtmitglied der KVdR krankenversicherungsfrei bleiben? (dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich zwischenzeitlich ca. 30 Jahre ins Versorgungswerk eingezahlt habe und somit kaum Versicherungszeiten in der DRV habe?) Vielen Dank für Ihre Einschätzung! Katja K.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.11.2025 | 17:31

Hallo Katja K.,
jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Wird diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben, endet die Wirkung der Befreiung.
Ändern Sie Ihre Beschäftigung nicht, wirkt die Befreiung in dieser Tätigkeit weiter.

Unbenommen bleibt das Recht, freiwillige Beiträge zu zahlen.

Um eine vorgezogene Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen zu können, muss die Wartezeit von 35 Jahren (=rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung) erfüllt sein. Klären Sie dies ggf. bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Nach Ihren Schilderungen ist dies eher unwahrscheinlich.

 

Mit freundlichen Grüßen 
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

DaViam 26.11.2025 | 17:14
Hallo, Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente haben Sie nur, wenn Sie mindestens 35 Jahre (420 Monate) Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung haben (Schul- Studienzeiten sowie Pflichtbeiträge und evtl. freiwillige Beiträge). Wahrscheinlich kommen Sie aber nicht mehr auf diese Anzahl. Insofern haben Sie wahrscheinlich nur Anspruch auf eine Regelaltersrente unter der Voraussetzung mindestens 5 Jahr (60 Monate Beitragszeiten ) im Rentenkonto zu haben. Wenn Sie Anspruch auf die Regelaltersrente haben und immer in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, fallen Sie ab dem Rentenbeginn in die Pflichtversicherung (KVdR). Dann wird Ihr Beitrag nur aus der Rente der Versorgungskasse und der Rente der gesetzlichen Rentenkasse berechnet. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Zinsen spielen dann keine Rolle. Aber Vorsicht: Gesetze können sich ändern. Es gibt keinen Anspruch, dass die heutigen Gesetze so bleiben. Grundsätzlich gibt Ihre eigene Krankenkasse nur Auskünfte.
Du meine Güteam 26.11.2025 | 17:26
Ist Ihre Frage wirklich ernst gemeint? Auf einmal ist es scheinbar anzustreben, in die gesetzliche Rentenversicherung zu wechseln, die bislang von Leuten wie Ihnen verteufelt wurde. Nicht zu glauben.
Lachhaft!am 26.11.2025 | 21:04
Mit dem Dollarzeichen in den Augen, verschwindet die Denkleistung!😂 Soll sie doch freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Nach 15-20 Jahren Rentenbezug hat Sie die Investition wieder reingeholt. Pech nur, dass sie dann schon 80 Jahre und älter ist.
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