Hallo Katja K.,
jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Wird diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben, endet die Wirkung der Befreiung.
Ändern Sie Ihre Beschäftigung nicht, wirkt die Befreiung in dieser Tätigkeit weiter.
Unbenommen bleibt das Recht, freiwillige Beiträge zu zahlen.
Um eine vorgezogene Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen zu können, muss die Wartezeit von 35 Jahren (=rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung) erfüllt sein. Klären Sie dies ggf. bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Nach Ihren Schilderungen ist dies eher unwahrscheinlich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung