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RE: Erwerbsminderungsrente

von Eberhard08.10.2007 | 23:17
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3 Antworten

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Hallo ! Wann wird bei Beantragung einer Erwebsminderungsrente die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt ? Vielen Dank im voraus.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei n a c h dem 1.1.1961 geborenen Versicherten gilt:

Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht mehr zu berücksichtigen.

Bei v o r dem 2.1.1961 geborenen Versicherten gilt:

Der Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente wird nicht allein vom Gesundheitszustand abhängig gemacht, sondern auch davon, ob der/die Versicherte noch in der Lage ist, bei der konkreten Situation des (Teilzeit-) Arbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Einkommenserzielung einzusetzen.

Versicherte, die noch mindestens 3, aber nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten können (und damit auf Dauer einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben), das verbliebene Restleistungsvermögen aber nicht mehr in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.

Damit es zu keinen Missverständnissen kommt:

Bei n a c h dem 1.1.1961 geborenen Versicherten ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nur dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn das Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt bei täglich 6 Stunden und länger liegt.

Bei Versicherten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens 3, aber nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten können, ist zu prüfen, ob für sie/ihn in ausreichender Zahl dem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze vorhanden sind (ggf. wird von der Rentenversicherung hierzu die Arbeitsverwaltung eingeschaltet). Von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ist dann auszugehen, wenn es weder dem Rentenversicherungsträger noch der Arbeitsverwaltung gelingt, der/dem versicherten innerhalb eines Jahres seit der Rentenantragstellung einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln. Für Versicherte, die in ihrer bisher ausgeübten Beschäftigung (und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) zwar grundsätzlich noch einsetzbar sind, dies aber nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich, kann der (Teilzeit-) Arbeitsmarkt dann nicht verschlossen sein, wenn sie im Rahmen eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses – gestützt auf § 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG ) – Anspruch darauf haben, die tägl. Arbeitszeit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen anzupassen.

2 Antworten

Antoniusam 09.10.2007 | 02:42
Wenn Sie teilweise erwerbsgemindert sind, also nicht mehr als sechs Stunden täglich auf dem ALLGEMEINEN Arbeitsmarkt tätig sein können, wird geprüft, ob der Teilzeitarbeitsmarkt für Sie verschlossen ist. In diesem Fall bekämen Sie u.U. eine volle Erwerbsminderungsrente als sogenannte Arbeitsmarktrente gezahlt. Sind Sie auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig leistungsfähig, in Ihrem Stammberuf oder in einem zumutbaren Verweisungsberuf jedoch nur noch unter sechs Stunden, können Sie, sofern Sie vor 1961 geboren wurden, eine teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten. MfG
Geileram 09.10.2007 | 14:15
Entweder Arbeiten oder man kann nicht mehr . Euer Geiler
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