Grundsätzlich handelt es sich um zwei getrennte Verfahren, die sich auf die jeweiligen Anwartschaften während der einzelnen Ehezeiträume beziehen. Wenn sich aber zum Beispiel durch das Abänderungsverfahren des zweiten Versorgungsausgleiches die Grunddaten Ihrer Rentenberechnung verändern, könnten Sie möglicherweise auch für den ersten Versorgungsausgleich ein Abänderungsverfahren einleiten. Über die Zulässigkeit entscheiden jedoch die jeweiligen Familiengerichte (z. Bsp. Wegen der Bagatellgrenzen – Wertänderung-). Ich rate Ihnen für Ihr mögliches Vorhaben einen Fachanwalt einzuschalten oder den zust. Rechtspfleger des Familiengerichtes zu befragen.