Siehe § 33 Abs. 2 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben):
... Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. ...
Viele Einrichtungen haben schon entsprechende Teilzeitangebote. Außerdem kann auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Haushaltshilfe oder auf Kinderbetreuungskosten bestehen.
Besprechen Sie Ihre Vorstellungen und Wünsche bitte frühzeitig mit Ihrer zuständigen Rehabilitations-Fachberaterin / Ihrem zuständigen Rehabiliations-Fachberater.