Hallo Ferdi,
zwischen der Rehabilitationseinrichtung und der Deutschen Rentenversicherung als Rehabilitationsträger besteht ein Auftragsverhältnis (§ 97 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB X- ).
Im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses werden Sozialdaten für die Rehabilitationsträger erhoben, verarbeitet oder genutzt.
Verantwortlich bleiben die Rehabilitationsträger als Auftraggeber (§ 80 Absatz 1 SGB X).
Die Rehabilitationseinrichtungen sind gegenüber dem Rehabilitationsträger jedoch informationspflichtig, damit dieser die ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erfüllen kann. Da die Einrichtungen im Auftrag des Rehabilitationsträgers tätig werden, handelt es sich bei der Weitergabe des Entlassungsberichtes an die Rehabilitationsträger um eine zulässige Nutzung von Sozialdaten (§ 67 Absatz 7 SGB X).
Von einer Verursachung unnötiger Kosten kann gerade aufgrund des gewählten Übermittlungsweges im Rahmen des elektronischen Datenaustausches nicht gesprochen werden.