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Rechtsfrage

von Ferdi04.04.2007 | 22:19
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47 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
In einem Diskussionsforum des Handelsblattes behauptete ein Teilnehmer, dass das Reha-Entlassungsberichtsverfahren der DRV-Träger illegal sei. Außerdem verursache es enorme Kosten, die völlig unnötig seien. Können mir die Experten hier erklären, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die DRV-Träger sich die Berichte zuschicken lassen dürfen? Da der Teilnehmer immer nur rumstänkert, hätte ich gerne eine präzise Expertenauskunft, aus der hervorgeht, dass alles legal ist, um den mal zu widerlegen. Für Ihre Mühe bedanke ich mich in Voraus mfg Ferdi

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Ferdi,

zwischen der Rehabilitationseinrichtung und der Deutschen Rentenversicherung als Rehabilitationsträger besteht ein Auftragsverhältnis (§ 97 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB X- ).

Im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses werden Sozialdaten für die Rehabilitationsträger erhoben, verarbeitet oder genutzt.

Verantwortlich bleiben die Rehabilitationsträger als Auftraggeber (§ 80 Absatz 1 SGB X).

Die Rehabilitationseinrichtungen sind gegenüber dem Rehabilitationsträger jedoch informationspflichtig, damit dieser die ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erfüllen kann. Da die Einrichtungen im Auftrag des Rehabilitationsträgers tätig werden, handelt es sich bei der Weitergabe des Entlassungsberichtes an die Rehabilitationsträger um eine zulässige Nutzung von Sozialdaten (§ 67 Absatz 7 SGB X).

Von einer Verursachung unnötiger Kosten kann gerade aufgrund des gewählten Übermittlungsweges im Rahmen des elektronischen Datenaustausches nicht gesprochen werden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Aufgrund der Norm des § 60 Absatz 1 SGB I hat jeder der Sozialleistungen beantragt eine Mitwirkungspflicht. In der Vorschrift des § 67 b SGB X ist die Zulässigkeit der Datenverarbeitung und

-nutzung, unter Beachtung der Einschränkungen des § 76 SGB X, geregelt.

Hieraus ergibt sich, dass das von Ihnen erwähnte „Reha-Entlassungsberichtsverfahren“ zulässig ist.

45 Antworten

!am 05.04.2007 | 07:19
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Sicher hilft Ihnen dieser Link weiter.
!am 05.04.2007 | 07:14
Blättern Sie doch mal in den Forumsbeiträgen der letzten Tage. Da gab es eine solche Diskussion schon einmal. Das Thema ist immerwieder Brennpunkt in diesem Forum.
!!am 05.04.2007 | 07:22
Gesetzliche Grundlagen für die Auskunftspflicht Das Recht der an das Sozialgeheimnis gebundenen und zuvor genannten Leistungsträger, Auskünfte bei (Vertrags-)Ärzten einholen zu können, ergibt sich aus § 100 SGB X. Hiernach ist der (Vertrags-)Arzt verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich und 1. es gesetzlich zugelassen ist oder 2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Auskünfte können also überhaupt nur verlangt werden, soweit sie der Leistungsträger im Einzelfall für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Da sich § 100 SGB X nur an Vertragsärzte, Ärzte im Krankenhaus und Angehörige anderer Heilberufe richtet, können nur Auskünfte über die Gesundheit/Krankheit des Patienten und deren Bewertung verlangt werden. Das Auskunftsbegehren muss sich auf den Einzelfall und den konkreten Sachverhalt beschränken. Der Leistungsträger muss konkrete Fragen stellen. Mehrseitige Vordrucke braucht der (Vertrags-)Arzt nur dann auszufüllen, wenn der konkrete Leistungsfall dazu Veranlassung gibt. Anfragen von Rentenversicherungsträgern Im Recht der Rentenversicherung (SGB VI) besteht gegenüber der Rentenversicherungsanstalt keine gesetzliche Verpflichtung des (Vertrags-)Arztes zur Auskunftserteilung. Siehe http://www.aerztekammer-bw.de
Ferdiam 05.04.2007 | 10:14
Also ist das Verfahren, so wie es auf der Homepage der DRV angegeben wird rechtswidrig? Das heißt dann aber auch, dass die Mitarbeiter der DRV und die Chefs vorsätzlich gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstossen und die Ärzte der Reha-Kliniken gegen ihre Schweigepflicht. Kann man der DRV denn noch trauen???
Bratwurstam 05.04.2007 | 10:18
Auf keinen Fall! Die hauen einen übers Ohr, wo sie nur können...
pro-fess-oram 05.04.2007 | 11:15
Die Frage ist doch, braucht die DRV die Daten aus dem Entalssungsbericht zur Erfüllung ihrer Aufgaben, dann darf die Weitergabe erfolgen (siehe "!"), braucht sie sie nicht, dann dürfte sie sie nicht erheben. Wenn ich richtig informiert bin, wird doch in bestimmten Fällen nach der Kur geprüft, ob ein Rentenanspruch besteht!?
Bratwurstam 05.04.2007 | 10:34
Statt Beiträge zu löschen, würde ich lieber mal eine schlaue Antwort auf diese schlaue Frage formulieren.
Ferdiam 05.04.2007 | 11:41
"Geht es jetzt nach Willkür?" Sieht wohl so aus. Oder können Sie mir mit einem Gesetz dienen, welches die Praxis der Ärzte erlaubt ohne vorherige schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht Reha-Entlassungsberichte an die Träger zu offenbaren? Der Typ aus dem HB-Forum scheint also Recht zu haben.
Nixam 05.04.2007 | 11:26
Fährt der Versicherte in "Kur" und wird er arbeitsunfähig entlassen, so ist zu prüfen, ob eine Rente zu gewähren ist. Hierfür wird der Entlassungsbericht UNBEDINGT benötigt. Was die Diskussion über die Zulässigkeit derartiger "Datenoffenbahrungen"(wohlgemerkt, es ist der Entlassungsbericht!) soll, ist mir unverständlich. Tatsache ist: Der Reha-Träger hat bewilligt, dann hat er auch einen Anspruch auf den Entlassungsbericht, ohne den eine spätere Rentengewährung garnicht geprüft werden kann.Stimmt der Versicherte der Offenbahrung denn zu, wenn er Aussicht auf eine Rente im Anschluss an die Reha hat? Geht es jetzt nach Willkür? Oder verzichten Sie freiwillig auf Ihren Rentenanspruch nur weil Sie auf den Datenschutz pochen?
Nixam 05.04.2007 | 11:58
Mit "Willkür" meinte ich, dass es der Versicherte sich aussuchen kann oder soll, ob er den Entlassungsbericht offenbaren will oder nicht.
!am 05.04.2007 | 12:06
Klicken Sie doch einfach mal auf diesen Forumsbeitrag! Dann sind Sie schlauer Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
skatam 05.04.2007 | 12:26
bravo bratwurst,es ist immer das selbe ARSCHLOCH, entschuldige, wie beamtenhasser und co..! ich bin froh, dass es auch mal andere auffällt!!! kritische beiträge sind nicht erwünscht...!!! alte SÄCKE werden erwünscht... Löschmeister auf zur ARBEIT... fröhliche EIER skat
!am 05.04.2007 | 12:25
Hier hast Du Deine Antwort vom Experten,Ferdi! Jetzt kannst Du Deinen Chatfreund im anderen Forum helfen!
Jurastudentam 05.04.2007 | 13:24
Sehr geehrter Experte, die von Ihnen gegebene Begründung zur Durchbrechung einer Strafrechtsnorm ist abenteuerlich. § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Schweigepflicht ist an die Berufsausübung gebunden und kann nicht durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge ausgehebelt werden. Es liegt auch zwischen der DRV und den ärztlich geleiteten Reha-Kliniken kein Auftragsverhältnis vor, da die DRV ihren Rehabilitationsauftrag vollständig an die Klinik abgibt. Insofern gilt, wie oben bereits korrekt zitiert, der § 100 SGB X. Im SGB VI findet sich keine Rechtsvorschrift, wie z.B. im SGB VII, § 201 : (1) Ärzte und Zahnärzte, die an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist. Deshalb bedarf der Reha-Arzt ohne schriftliche Erklärung seiner Patienten keine Reha-Berichte offenbaren. Beachten Sie bitte noch, dass das unbefugte Erheben und speichern dieser Daten nach dem SGB X eine Ordnungswidrigkeit ist. Außerdem könnte noch bei einer Anzeige gegen einen Reha-Arzt der Tatbestand der Anstiftung und Beihilfe erfüllt sein.
Michael1971am 05.04.2007 | 13:51
Im Falle des Entlassungsberichtes ist der Verfasser Sachverständiger i.S. des § 20 SGB X i.V.m. § 21 SGB X und nicht behandelnder Arzt ohne Rechtsbeziehung zum Sozialleistungsträger. § 100 SGB X ist für die Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten demzufolge nicht anwendbar. Seitens des Gutachters im Gegenteil sogar die Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens (§ 21 Abs. 3 Satz 2 SGB X), weil der Rentenversicherungsträger dieses zur Entscheidung über die Fortsetzung bzw. Erbringung weiterer Sozialleistungen zwingend benötigt. Darüberhinaus wird zur Einholung des Gutachtens die Einwilligung des Versicherten nicht benötigt, da ein Verweigerungsrecht zur Erstattung des Gutachtens seitens des Sachverständigen ausschließlich nur im Rahmen des § 408 ZPO besteht.
Klugscheißeram 05.04.2007 | 14:09
Nun wird die Rentenversicherung vermutlich Ihre Vorgehensweise trotzdem nicht ändern.
Jurastudentam 05.04.2007 | 13:57
Hier noch ein Auszug aus einem BSG-Urteil: "Nach § 67a Abs 2 Satz 2 Nr 2 Buchst a) SGB X dürfen Sozialdaten ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen als den in § 35 SGB I bzw in § 69 Abs 2 SGB X genannten Stellen oder Personen, mithin auch bei Krankenhäusern, nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Sozialdatenschutz allein den Regelungen des Sozialgesetzbuchs unterliegt (BT-Drucks 12/5187, 36). Als Vorschrift, die die Einsichtnahme der KK in die Behandlungsunterlagen der Versicherten ausdrücklich zulässt, kommt lediglich § 100 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 3 SGB X in Betracht. Danach sind die Krankenhäuser verpflichtet, im Einzelfall den KK auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich und gesetzlich zugelassen ist." "Die Befugnis zur Datenerhebung und zur Datenübermittlung ist streng zu unterscheiden. Die gesetzliche Ermächtigung der KK zur Datenerhebung besagt lediglich, dass sich die KK die Daten über den Versicherten beschaffen dürfen. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Personen oder Stellen, bei denen die Daten angefordert werden, ihrerseits auch zur Übermittlung befugt oder gar verpflichtet sind (vgl Rheinland-Pfalz LT-Drucks 14/486, 63). So werden in den §§ 284 bis 293 SGB V (Zehntes Kapitel, 1. Abschnitt) die Informationsgrundlagen, insbesondere die Datenerhebungsbefugnisse der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt, während in den §§ 294 bis 303 SGB V (Zehntes Kapitel, 2. Abschnitt) spiegelbildlich die entsprechenden Pflichten der Leistungserbringer zur Datenübermittlung bestimmt werden. Auch das SGB X regelt im Zweiten Kapitel (§§ 67 bis 85a) die Voraussetzungen, unter denen die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Sozialdaten durch Leistungsträger wie die KK zulässig ist, während die Auskunftspflichten Dritter gegenüber den Leistungsträgern Gegenstand des Dritten Kapitels des SGB X (§§ 86 bis 119) sind." Sollte nun eigentlich jedem klar sein, dass Ihre Begründung, die Sie Ferdi gegeben haben, juristisch nicht haltbar ist. Die Reha-Ärzte haben keine Auskunftspflicht. mfg
?=?am 05.04.2007 | 14:18
Mein Gott Jurastudent, wenn Sie Ihre eigene Antwort lesen, dann werden Sie das lesen: "Danach sind die Krankenhäuser verpflichtet, im Einzelfall den KK auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich und gesetzlich zugelassen ist." Nichts anderes geschieht bei dem mehrfach beschriebenen Sachverhalt!!!
???am 05.04.2007 | 14:22
Ich würde Ihnen und allen Gleichgesinnten empfehlen, sich doch bei den entsprechenden Datenschutzbeauftragten zu beschweren. Jeder RV-Träger hat hauseigene Datenschutzbeauftragte. Falls Sie denen misstrauen, sind die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten sowie der Bundesdatenschutzbeauftragte sicherlich die für Sie geeigneten Ansprechpartner. Es wäre schön, wenn Sie das Ergebnis dann im Forum bekanntgeben würden.
Jurastudentam 05.04.2007 | 14:26
Lassen Sie sich die letzten vier Worte auf der Zunge zergehen. Also: Wo ist das spezielle Gesetz im SGB VI, welches einen Arzt zur Auskunft gegenüber der DRV verpflichtet? Außerdem sollten Sie sich das BSG-Urteil vollständig anschauen. Da steht nämlich noch mehr drin.
Michael1971am 05.04.2007 | 14:24
Dann bringen Sie doch mal § 21 Abs. 3 Satz 2 SGB X i.V.m § 116 SGB VI damit in Einklang. Der Entlassungsbericht mit sozialmedizinischer Epikrise, die im Übrigen eben nicht der behandelnde Arzt erhält, ist ein Sachverständigengutachten und keine bloße "Datenerhebung". Nicht § 100 SGB X schränkt die Amtsermittlungsbefugnis als spezialgesetzliche Regelung ein, sondern § 21 SGB X erweitert die Ermittlungsbefugnis für betroffene Fälle.
Nixam 05.04.2007 | 14:48
§ 21 Abs.1 SGB X:Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sich nach pflichtgemässem Ermessung zur ERMITTLUNG DES SACHVERHALTES für erforderlich hält. Sie kann INSBESONDERE 1. AUSKÜNFTE ALLER ART EINHOLEN, 2. ..... 3. URKUNDEN UND AKTEN BEIZIEHEN 4. DEN AUGENSCHEIN EINNEHMEN. Hallo Jurastudent! Was sagen Sie zu diesem Paragraphen? Hiermit ist die Offenbahrung des Entlassungberichtes und jeder med. Unterlage (Atteste etc. ) in vollem Umfang gesichert. ich glaube, mit diesem § Ist allen Teilnehmern an diesem Beitrag geholfen und es wurde gezeigt, dass es doch Gesetze gibt, wonach man Unterlgen, auch E-Berichte etc. dem RV-Träger vorlegen MUSS, wenn er sie verlangt.
Nixam 05.04.2007 | 14:53
ERMITTLUNG DES SACHVERHALTES Diese Formulierung beinhaltet alle Ermittlungen zur Feststellung einer Leistung,ob das nun Rentengewährung oder Gewährung von Rehabilitationsleistungen sind.
????????am 05.04.2007 | 14:53
wenn man das alles liest käme ich zu dem Ergebnis,weg mit Reha und EMR. Weil niemand von einem Patienten med.Daten erheben darf.Med.Daten sind nunmal die Grundlagen zur Feststellung von der Notwendigkeit der Reha oder einer EMR!
Justiziaam 05.04.2007 | 15:04
"Jurastudent" lernt ja schließlich noch ! Auch er wird eines Tages begreifen, dass man mit dem Zitat eines Gesetzes keine Probleme lösen kann. Es gilt immer, mehrere Gesetzestexte in Einklang zu bringen.
Jurastudentam 05.04.2007 | 15:21
Was soll unsereiner dazu sagen? Die §§ 20,21 SGB X sind wegen § 37 SGB I nicht anwendbar.
Jurastudentam 05.04.2007 | 15:16
Wie oben bereits ausgeführt: § 37 SGB I schränkt die Möglichkeiten der Leistungsträger zur Ermessensausübung ein. Für den Erhalt eines Reha-Entlassungsberichtes ist die Unterschrift der Patienten gefordert. Mag Ihnen nicht ins Konzept passen, ist aber nunmal so.
Jurastudentam 05.04.2007 | 15:10
Nach § 37 SGB I gilt bezüglich der Erhebung etc. von Sozialdaten allein das 2. Kapitel des SGB X. Die §§ 20 und 21 SGB X sind nachrangig. Für Ärzte gilt unabhängig von ihrem Arbeitsverhältnis die Schweigepflicht und das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO. § 21 (3) SGB X: "1Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist." Wo ist die Rechtsvorschrift die Ärzte zur Erstattung von Gutachten bei Verfahren nach dem SGB VI verpflichtet?
Antoniusam 05.04.2007 | 15:22
Stimmt ! Als ehemaliger Patient einer Reha - Klink kann ich das nur bestätigen. Es wird allerdings niemand zur Unterschrift gezwungen. Wer auf weitergehende berufliche Förderungsmaßnahmen oder eine Rentenzahlung verzichten möchte, kann seine Unterschrift ruhig verweigern !
48zigeram 05.04.2007 | 15:32
Wer wirklich krank und arbeitsunfähig ist - hat nichts zu verbergen und wird alle nötigen Daten offenlegen um an einer Rehamassnahme teilzunehmen und natürlich auch das Ergebnis dem Kostenträger nicht vorenthalten wollen - das ist doch der Sinn der Massnahme - ich möchte wissen wie es um meine Leistungsfähigkeit steht und der Kostenträger ebenso - wo liegt das Problem - wer dies nicht scheckt sollte sich nicht über ein negatives Ergebnis wundern. Ich war und bin koparativ - nur so wird alles gut ! Rechthaberei zermürbt und bringt nichts - Freundlicher Gruss 48ziger
Jurastudentam 05.04.2007 | 15:23
"Es gilt immer, mehrere Gesetzestexte in Einklang zu bringen." So ist es. Nur deucht mir langsam aber sicher, dass diejenigen, die sich das Verfahren ausgedacht und die Begründung verfasst haben genau das außer Acht gelassen haben. Gleiches gilt für die hier, die das Verfahren verteidigen. Hier war und ist wohl der Wunsch die treibende Kraft.
Ferdiam 05.04.2007 | 16:07
Liebe Leute, ich wollte doch nur eine klare Antwort auf eine Rectsfrage haben. Aber so langsam dämmerts mir, dass der Typ aus dem HB-Forum Recht hat und Jurastudent auch. Ich hab nämlich einen Justitiar der Ärztekammer gefragt und der hat mir gesagt, dass die Begründung des „Experten“ Unfug sei, weil die ärztliche Behandlung eben keine „Datenverarbeitung“ im Auftrag ist. Trotzdem vielen Dank für Ihre Mühe. mfg
Bernhardam 05.04.2007 | 16:51
Das ist nicht richtig, die Gewährung einer Rente darf nicht an die Offenbarung dieser Daten gebunden werden, siehe früherer Thread, BVerfG Entscheidung. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Das hatten wir doch nun schon oft genug. Ich habe das Gefühl, manche DRV-Mitarbeiter wollen einfach nicht wahrhaben, dass es für einen solchen Anspruch keinerlei Rechtsgrundlage gibt, und dass niemand gegen seinen Willen zur Offenlegung medizinischer Daten gezwungen werden darf. Über jedes einzelne Bit solcher Daten kann der Patient in jedem Einzelfall selbst vorab entscheiden. Frage für Frage, wenn er darauf besteht.
Nachdenklicham 05.04.2007 | 17:52
Richtig. Es ist schon erstaunlich zu welchen absurden Konstrukten manche der netten DRV-Experten neigen, um die Rechte ihrer Kundschaft zu beschneiden, die letztendlich genau diese Herren mit ihren Steuern und Zwangsbeiträgen alimentieren. Selbst die Strafverfolger müssen vor Krankenhäusern und Arztpraxen das Stopschild der ärztlichen Schweigepflicht beachten. Aber die von der Rentenversicherung brauchen das nicht? Wie soll denn ein Reha-Patient offen zum behandelnden Arzt sein, wenn der Sachbearbeiter ungefragt mithören und mitlesen darf? Darüber scheinen die noch nicht nachgedacht zu haben. Sollten die aber schleunigst tun. Fröhliches Eiersuchen
Schissam 05.04.2007 | 18:09
Meinen Sie wirklich? SGB IV: § 89 Aufsichtsmittel (1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist.
48zigeram 05.04.2007 | 21:51
Wahrscheinlich bin ich so Kopfkrank das ich nicht verstehe wie denn eine Entscheidung über eine eventuelle BU/EU Rente OHNE Kenntnisse der medizinischen Befunde von Ärtzten und Psychologen getroffen werden kann. Oder braucht´s nur zu sagen ich bin "glaube" krank und hab keine Lust mehr und dann gibt´s Rente ohne wenn und aber ? Dann hab ich wohl was falsch gemacht ! Fröhliche Ostern @ All ! 48ziger - 43 einhalb Jahre Beiträge gezahlt !
Jurastudentam 06.04.2007 | 00:01
"Fährt der Versicherte in "Kur" und wird er arbeitsunfähig entlassen, so ist zu prüfen, ob eine Rente zu gewähren ist." Stimmt, aber was ist, wenn der Versicherte trotz des Attestes der Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitet? Wird dann der Bericht benötigt? " Hierfür wird der Entlassungsbericht UNBEDINGT benötigt." Das meinen aber nur Sie. Der Gesetzgeber hat verfügt, dass in solch einem Fall nur Auskünfte zu erteilen sind, wenn eine vorherige schriftliche Entbindungserklärung bzgl. der ärztlichen Schweigepflicht vorliegt. Haben Sie die nicht, ist die Offenbarung und die Anstiftung dazu strafbar und die Speicherung eine Ordnungswidrigkeit. Schädigungsabsicht wird Ihnen nicht unterstellt. "Tatsache ist: Der Reha-Träger hat bewilligt, dann hat er auch einen Anspruch auf den Entlassungsbericht," Die Bewilligung verursacht nur Zahlungsansprüche der Leistungsträger aus, jedoch keine Informationspflichten. "Stimmt der Versicherte der Offenbahrung denn zu, wenn er Aussicht auf eine Rente im Anschluss an die Reha hat?" Das ist doch wohl seine Entscheidung oder?
Nachdenklicham 05.04.2007 | 23:06
Sie sind nicht kopfkrank, sondern schlichtweg unwissend. Laden Sie sich doch mal die Formulare des "Ärztlichen Entlassungsberichtes" runter. Finden Sie als Profi locker auf der Home-Page der DRV Bund oder per google. Und wenn Sie sich durch den Wust von Fragen und leeren Feldern durchgelesen haben, fragen Sie sich bitte, was ein medizinisch ungebildeter Sachbearbeiter mit dem Krempel intellektuell anfangen könnte. Und wenn Sie in Ihrer Freizeit als Früh?-Rentner tatsächlich Lust drauf haben, was zu lernen, dann sollten Sie sich das genauer anschauen, was der Jurastudent geschrieben hat und mal in der öffentlichen Bibliothek die entsprechenden Werke durchflöhen. Wenn Sie in einer Stadt mit Uni wohnen, kann ich Ihnen die juristischen Seminare mit ihren Bibliotheken empfehlen. Ansonsten sollten Sie berücksichtigen, daß es bei Leistungsanträgen aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwei Ebenen gigt: 1. die Verwaltungsebene und 2. die medizinische Ebene. Die erste Ebene ist fachlich nicht in der Lage die zweite Ebene zu kontrollieren, also braucht sie die medizinischen Daten, Beunde, Diagnosen etc. nicht zu kennen. Hinsichtlich der Reha braucht der Sachbearbeiter nur die Information: Arbeitsfähig/ Nicht arbeitsfähig. Mehr nicht. Dämmert es jetzt bei Ihnen?
Jurastudentam 05.04.2007 | 23:34
Was Halten Sie denn davon: ??? SGB IV: § 89 Aufsichtsmittel (1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist.
Ferdiam 06.04.2007 | 00:17
Ich werde mich hüten angesichts der Lawine an konträren juristischen Statements und unsinnigen Begründungen, die meine Frage hier ausgelöst hat, mich der Lächerlichkeit im HB-Forum preiszugeben. Die Auskunft des Justitiars einer Ärztekammer halte ich, wie auch die Ausführungen des Jurastudenten für zutreffend.
Jurastudentam 06.04.2007 | 01:24
"Nicht § 100 SGB X schränkt die Amtsermittlungsbefugnis als spezialgesetzliche Regelung ein, sondern § 21 SGB X erweitert die Ermittlungsbefugnis für betroffene Fälle." § 37 SGB I schränkt die Ermittlungsbefugnisse nach den §§ 20,21 SGB X bzgl. der Sozialdaten total ein. Außerdem scheint Ihnen der Unterschied zwischen "Ermittlungsbefugnis" und "Offenbarungsbefugnis" nicht geläufig zu sein. Fragen dürfen Sie, nur Antworten darf der Arzt Ihnen nicht, ohne dass eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht seitens des Patienten vorliegt. Sind Sie mit dieser Antwort intellektuell überfordert, weil sie der gängigen und "erprobten" Praxis widerspricht?
Antoniusam 06.04.2007 | 02:02
Ich bin zwar Betroffener, aber juristischer Laie. Wenn der Patient sich weigert, eine "Entbindungserklärung von der Schweigepflicht" abzugeben, (wozu er natürlich berechtigt ist), kann sein Rentenantrag nicht bearbeitet werden. Er schneidet sich also ins eigene Fleisch. Denn schließlich will der Patient etwas von der DRV und nicht umgekehrt !
Jurastudentam 06.04.2007 | 13:38
Ferdi ging es um die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Offenbarung der Reha-Entlassungsberichte ohne vorherige Entbindung der Reha-Ärzte von deren Schweigepflicht. Dass Reha-und Rentenanträge ohne die pauschalen Entbindungserklärungen nicht bearbeitet werden können, ist Quatsch und eine offensichtliche Täuschung der Kunden. Kein Sachbearbeiter benötigt für seine Tätigkeit die Auskünfte (z.B. Befundbericht über Bandscheibenvorfall) der Ärzte der Antragsteller. Die Sachbearbeiter brauchen nur von ihrem Gutachter Aussagen wie: Rente ja, wie lange, oder Reha ja, wie lange und wo. Auch der Gutachter der DRV braucht vor einer Untersuchung keine Informationen anderer Ärzte. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass Daten (mit absolutem Vorrang) beim Betroffenen zu erheben sind. Erst wenn das nicht möglich ist, darf unter Mitwirkung des Betroffenen bei Dritten nachgefragt werden. Die Mitwirkung ist nicht auf das Ableisten einer Unterschrift beschränkt. Das Prozedere paßt den Verwaltungsleuten und Ärzten natürlich nicht, denn damit werden die netten Sachbearbeiter und Gutachter einer Kontrolle unterzogen. Also wird falsch informiert und indirekt gedroht. Ich würde die Erklärungen in den Formularen nicht unterschreiben, weil ich mir damit in einem möglichen späteren Rechtsstreit eine schlechte Position verschaffe.
Ferdiam 12.04.2007 | 00:06
Sehr geehrter Experte, ich habe mich inzwischen schlau gemacht und auch die Gesetze gelesen. Alle Justiziare der von mir befragten Ärztekammern sind der Auffassung, dass das Verfahren illegal ist. § 67b SGB X verweist nicht auf § 76 SGB X. § 76 SGB X regelt die Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten. § 60 SGB I regelt die Mitwirkungspflichten der Antragsteller und Sozialleistungsempfänger. Er regelt aber nicht die Pflichten eines Arztes zur Auskunft und Offenbarung eines Reha-Entlassungsberichtes. In einem Standardkommentar zum SGB X und dem vom Experten (5.4.) zitierten § 80 SGB X fand ich die Aussage, dass eine Datenverarbeitung im Auftrag nicht vorliegt, wenn der "Datenverarbeiter" an den Daten und deren Nutzung ein Eigeninteresse hat. Könnte es sein, daß Sie da einem gewaltigen Irrtum und juristischem Denkfehler aufgesessen sind? Ist die DRV in der Lage sehr schnell den offenkundig rechtswidrigen Zustand zu beenden? mfg Ferdi
Bennoam 17.12.2007 | 21:41
Und wie ist das rechtlich unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass dieses Eiverständnis in der Regel zu einem Zeitpunkt dem Rehabilitanten abverlangt wird, wo er noch gar nicht absehen kann und auch nicht informiert wird, welche gegebenenfalls himmelschreienden Fehldarstellungen zum Rehaverlauf in dem Entlassungsbericht drinstehen, der ja auch erst ca 14 Tage nach der Entlassung überhaupt gefertigt wird? Und wenn er vorher gewußt hätte, was in den Bericht reinkonstruiert wird, hätte er vorher nie sein Einverständnis gegeben. Und was dann tun oder wie ist die Rechtslage?
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