Ob volle oder teilweise Erwerbsminderung bei Ihnen vorliegt, kann online nicht geklärt werden.
Grundsätzlich aber ist es so, dass in Ihrem Fall ausgehend vom Hauptberuf geprüft wird, welches Restleistungsvermögen Sie darin noch haben.
Können Sie den zuletzt ausgübten Beruf nicht mehr ausüben wird dann geprüft über welches Restleistungsvermögen Sie für Ihnen subjektiv und objektiv zumutbare Verweisungstätigkeiten verfügen.
Auch diese Prüfung erfolgt nach anderen Kriterien wie etwa die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder die Beurteilung der Agentur für Arbeit.
Volle EM (auf dauer) wäre etwa dann gegeben, wenn bei Ihnen insoweit ein dauerhaft aufgehobenens Restleistungsvermögen (weniger als drei Stunden täglich) für solche Tätigkeiten vorliegt, damit (auch) eine Verweisbarkeit ausscheidet.
Wurde nun der Antrag auf EM Rente abgelehnt, so steht es Ihnen frei, dagegen innerhalb offener Rechtsdbehelfsfrist Widerspruch einzulegen. Ist diese bereits verstrichen können Sie (noch) einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen, sollten aber auch dann in sozialmedizin. Hinsicht beweisen, warum bei Ihnen - entgegen der Auffassung des Rentenversicherungsträgers - doch Erwersbminderung vorliegt.
MfG