Hallo Carlos,
zu Ihrer Anfrage über eine Erstattung der Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung teilen wir Ihnen folgendes mit:
Auf Antrag können nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Versicherten die Beiträge erstattet werden, wenn
für sie keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung nach deutschem Recht bzw. nach gleichgestelltem EU-Recht oder Abkommensrecht besteht und
sie nicht berechtigt sind, freiwillige Beiträge in der deutschen Rentenversicherung zu zahlen und
seit dem Ende der Versicherungspflich 24 Kalendermonate verstrichen sind.
Alle drei Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Antrages auf Beitragserstattung erfüllt sein.
Sie sind jedoch berechtigt, in der deutschen Rentenversicherung freiwillige Beiträge zu zahlen, da Sie Ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben und Sie vorher schon Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben. Die Staatsangehörigkeit ist dabei unerheblich.
Eine Beitragserstattung ist daher nicht möglich.