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Experten-Antwort

Regelung des § 51 Abs. 3a Ziff. 3 letzter Satz

von oder so02.02.2017 | 09:08
1399 Ansichten
7 Antworten

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Bezieht sich der Begriff 'Rentenbeginn' ausschließlich auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder fällt darunter auch der Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung, für die gem. §§ 264d und 77 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 3a SGB VI der 'rollierende Stichtag' zum Problem werden kann, da der Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vom Versicherten wenig bis nicht beeinflusst werden kann?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Aussage "Rentenbeginn" bei der Regelung i. S. des § 51Abs. 3a SGB VI bezieht sich auf den Rentenbeginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Aussage "Rentenbeginn" bei der Regelung i. S. des § 51Abs. 3a SGB VI bezieht sich auf den Rentenbeginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.2024 oder ist bei der Rente wegen des Todes der Versicherte vor dem 01.01.2014 verstorben, ist bei der Ermittlung des maßgebenden Zugangsfaktors entgegen der Grundvorschrift des § 77 SGB VI für eine Übergangszeit anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der Tabelle zur Vorschrift aufgeführte Lebensalter maßgebend.

Mit dieser gesetzlichen Regelung wird sichergestellt, dass die Anhebung der Altersgrenze für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Renten wegen Todes ab 2012 abhängig vom Rentenbeginn bzw. vom Zeitpunkt des Todes bis 2024 stufenweise erfolgt.

Diese besondere Berechnung wird durchgeführt, sofern 40 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt wurden. Dazu zählen u. a. Zeiten nach § 51 Abs. 3a und 4 SGB 6, sowie Berücksichtigungszeiten, Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit etc.

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4 Antworten

Nachfrageram 03.02.2017 | 08:10
Und das bedeutet, dass es bei einer EM-Rente und der Bestimmung des Vertrauensschutzes keinen rollierenden Stichtag gibt und auch die letzen 24 Monate mit Arbeitslosigkeit zur Erfüllung der Voraussetzung nach §§ 264d und 77 Abs. 4 mitzählen. Oder eben gerade nicht?
ja Aberam 03.02.2017 | 11:44
Richtig, aber die zentrale und bisher unbeantwortete Frage ist doch: Zählen für diese Vorschrift bei einer EM Rente ebenso die letzen 2 Jahre mit Arbeitslosigkeitsbezug NICHT dazu (wie bei der Altersrente -rollierender Stichtag). ODER ist diese Regelung abweichend bei einer EM Rente gerade nicht heranzuziehen.
senf-dazuam 06.02.2017 | 09:28
Diese Frage wurde schon beantwortet. Um es noch klarer zu formulieren: Der "rollierende Stichtag" und die Frage, ob eine Arbeitslosigkeit für die Wartezeit anerkannt wird, spielt NUR bei der Rente für besonders langjährig Versicherte eine Rolle. Andere Renten haben ihre eigenen Vorschriften, was für die Wartezeit zählt und was nicht. Nur die sog. "Rente ab 63" hat die Besonderheit, dass eine Arbeitslosigkeit je nach Rentenbeginn zählt oder auch nicht.
Senf Quarkam 06.02.2017 | 13:42
Zitat von senf-dazu anzeigenausblenden
Wirklich...? Wie schaut es dann mit der Arbeitsanweisung zu §264d aus? http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Dort steht: Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 sind nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VI zusätzlich zu berücksichtigen: – Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld. DABEI werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten ZWEI Jahren vor Rentenbeginn N I C H T berücksichtigt, es sei denn, sie sind durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Was stimmt denn nun???
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