Die Aussage "Rentenbeginn" bei der Regelung i. S. des § 51Abs. 3a SGB VI bezieht sich auf den Rentenbeginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
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Die Aussage "Rentenbeginn" bei der Regelung i. S. des § 51Abs. 3a SGB VI bezieht sich auf den Rentenbeginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Die Aussage "Rentenbeginn" bei der Regelung i. S. des § 51Abs. 3a SGB VI bezieht sich auf den Rentenbeginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.2024 oder ist bei der Rente wegen des Todes der Versicherte vor dem 01.01.2014 verstorben, ist bei der Ermittlung des maßgebenden Zugangsfaktors entgegen der Grundvorschrift des § 77 SGB VI für eine Übergangszeit anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der Tabelle zur Vorschrift aufgeführte Lebensalter maßgebend.
Mit dieser gesetzlichen Regelung wird sichergestellt, dass die Anhebung der Altersgrenze für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Renten wegen Todes ab 2012 abhängig vom Rentenbeginn bzw. vom Zeitpunkt des Todes bis 2024 stufenweise erfolgt.
Diese besondere Berechnung wird durchgeführt, sofern 40 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt wurden. Dazu zählen u. a. Zeiten nach § 51 Abs. 3a und 4 SGB 6, sowie Berücksichtigungszeiten, Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit etc.
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