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Experten-Antwort

Reha

von Hardy26.01.2015 | 13:01
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Nach ca. 16 Monaten Arbeitsunfähigkeit war ich für 5 Wochen in medizinischer Reha. Laut Entlassungsbericht: - wird eine RPK empfohlen - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (empfohlen und Angekreuzt) prüfen - Zeitlicher Umfang der letzte Tätigkeit unter 3 Stunden Ich bin Arbeitsunfähig entlassen worden und auch von meinem Arzt weiterhin Arbeitsunfähig geschrieben. Nun meine Frage: a. Wie geht es nun weiter? b. Zwischenübergangsgeld? Da ich mit dem Ende der Reha Ausgesteuert bin. Danke für ihre Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hardy,

Sie sollten umgehend Kontakt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger aufnehmen und einen Antrag auf LTA stellen.

Das weitere Procedere wird Ihnen der zuständige Fachberater für Rehabilitation erläutern.

Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit sollte auf jeden Fall auch erfolgen, damit Sie finanziell abgesichert sind.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Useram 26.01.2015 | 13:07
Sie haben bisher noch keinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, oder? Rufen Sie am besten bei Ihrem Rentenversicherungsträger an und lassen sich mit dem Bearbeiter für LTA-Fälle verbinden. Der kann mit Ihnen dann das weitere Vorgehen besprechen.
Hardyam 26.01.2015 | 14:20
nein kein Antrag gestellt!. Im Abschlussgespräch sagte man mir ich solle mich Arbeitslos melden und nach der Auswertung des Abschlussberichts würde man seitens der DRV auf mich zukommen! l
???am 26.01.2015 | 14:38
Wenn Ihre Klinik die Empfehlung für LTA ausgesprochen hat, kann/sollte das so sein. Es reicht jedoch schon ein kleiner Tipp-Fehler, und der LTA-Sachbearbeiter wird vom Computer nicht auf Sie aufmerksam gemacht. Von daher sollten Sie nicht zu lange Abwarten. Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht bei der Empfehlung nicht automatisch. Es muss klar sein, dass Sie eine LTA-Leistung bekommen, bei der Sie wieder einen Übergangsgeld-Anspruch haben. Stellen Sie sich mal den zeitlichen Ablauf vor: 1. LTA-Antrag stellen 2. Entscheidung über Ihren Antrag mit Bescheid 3. Beratungsgespräch: Welche Unterstützung brauchen Sie? In der Regel wirderst hier frühestens festgestellt, dass bei Ihnen tatsächlich eine Maßnahme mit Übergangsgeld nötig ist. (Manchmal kommen noch weitere Schritte dazu.) Und erst damit haben Sie dann auch Anspruch auf Zwischenübergangsgeld. Da Sie ja auch in der Zwischenzeit Geld zum Leben brauchen,ist ist der Rat "Arbeitslos melden" nun doch sicher nachvollziehbar.
Hardyam 26.01.2015 | 17:16
Danke für die Antworten! -Arbeitslos gemeldet habe mich vor 3 Wochen schon -werde den LTA Antrag sofort stellen.
=//=am 26.01.2015 | 18:27
Eine RPK ist aber nicht gleichzusetzen mit LTA! Dabei handelt es sich um eine med. (Langzeit-)Reha-Maßnahme, die für psychisch Kranke und/oder Behinderte durchgeführt wird mit anschließender medizinischer Prüfung, ob und wie der Patient wieder in das Arbeitsleben integriert werden kann. Normalerweise prüft der Sozialmedizinische Dienst der DRV zunächst, ob eine solche RPK durchgeführt werden soll. Alles andere (LTA) wird dann während der RPK-Maßnahme geprüft. Genaueres können Sie googeln unter RPK.
Hardyam 28.01.2015 | 13:15
Eine Frage noch,da ein paar Wochen vergangen sind! Laut Formular (LEITLINIEN ZUR REHABILITATIONSBEDÜRFTIGKEIT FÜR LEISTUNGEN ZUR TEILHABE AM ARBEITSLEBEN)2.4 Antragsbearbeitung: Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) können von den Versicherten direkt beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Erfahrungsgemäß wird ein größerer Teil dem Rentenversicherungsträger (RVT) von den jeweiligen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zugeleitet. > Bei einer dritten Gruppe ergibt sich der Leistungsanspruch aus den Ergebnissen der medizinischen Rehabilitation. Soweit möglich, wird bereits in der Rehabilitationseinrichtung der Reha-Berater eingeschaltet, um über mögliche Leistungen zu informieren und die Prüfung einzuleiten, ob LTA erforderlich sind. < Alternativ kann der Rentenversicherungsträger entsprechende Leistungen anbieten, wenn deren Notwendigkeit aus den Rehabilitations-Entlassungsberichten hervorgeht. Was sollte im Bericht den Stehen? Danke
Hardyam 28.01.2015 | 21:39
Laut Formular (LEITLINIEN ZUR REHABILITATIONSBEDÜRFTIGKEIT FÜR LEISTUNGEN ZUR TEILHABE AM ARBEITSLEBEN)2.4 Antragsbearbeitung: Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) können von den Versicherten direkt beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Erfahrungsgemäß wird ein größerer Teil dem Rentenversicherungsträger (RVT) von den jeweiligen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zugeleitet. > Bei einer dritten Gruppe ergibt sich der Leistungsanspruch aus den Ergebnissen der medizinischen Rehabilitation. Soweit möglich, wird bereits in der Rehabilitationseinrichtung der Reha-Berater eingeschaltet, um über mögliche Leistungen zu informieren und die Prüfung einzuleiten, ob LTA erforderlich sind. < Alternativ kann der Rentenversicherungsträger entsprechende Leistungen anbieten, wenn deren Notwendigkeit aus den Rehabilitations-Entlassungsberichten hervorgeht. Meine Frage: Was muss im Entlassungsbericht den stehen damit sich Leistungsanspruch aus den Ergebnissen der medizinischen Rehabilitation ergibt? Danke
=//=am 29.01.2015 | 11:19
Wenn bereits in der Reha-Klinik mit einem Reha-Fachberater oder aber mit einem Arzt über LTA gesprochen wurde oder LTA vorgeschlagen wurden, MUSS dies so im Entlassungsbericht stehen. Übrigens werden viele LTA-Anträge an die Arbeitsagentur weitergeleitet, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für LTA durch die DRV nicht erfüllt sind. Es muss die Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt sein (Beitragszeiten). Aus der Reha-Maßnahme heraus ist diese Wartezeiterfüllung nicht notwendig.
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