Zur Ihrer Information:
§ 10 SGB VI Persönliche Voraussetzungen
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb) ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
Für eine Reha durch die DRV ist immer eine Erfolgsaussicht = Antragsteller kann weiter/wieder arbeiten nötig.
Anders bei einer Reha durch die Krankenkasse: Die soll "einfach" den bestmöglichen Gesundheitszustand herstellen.
Aus meiner Sicht verplempern Sie mit dem Widerspruch nur Ihre Zeit. Der richtige Ansprechpartner wäre Ihre Krankenkasse.