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Experten-Antwort

Reha-Antrag gleich Rentenantrag

von herbstblume5528.03.2018 | 11:21
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag an alle Forumleser und -berater! Ich bin Baujahr 09/55 und habe über 45 Jahre überwiegend Teilzeit gearbeitet, also langjährig versichert und werde ab 1.4.19 Rente erhalten. Seit 04/17 bin ich krankgeschrieben und soll nun von der KK aus einen Reha-Antrag stellen. Meine Fragen: Reha-Antrag gleich Rentenantrag, wie ist das mit den Abzügen werden diese 0,3 Prozent pro Monat vom Antrag bis zum 63. berechnet? Kann eine evtl. Erwerbsminderungsrente auch rückwirkend ab Krankschreibung berechnet werden, wie ist es dann mit den Abzügen ab Krankschreibung oder Reha-Antragstellung? Kann mir einer in etwa sagen wie Lange es vom Reha-Antrag bis Reha-Beginn dauert? Vielen Dank für eure Antworten!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo herbstblumme55,

zunächst einmal kann der Reha-Antrag zum Rentenantrag umgedeutet werden, muss aber nicht so sein. Es kommt hier auf das Ergebnis der Begutachtung durch den medizinischen Dienst bzw. den Umfang der bestehenden Erwerbsfähigkeit bei Ende der Reha an.

Sollte der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden, gilt er als Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Diese kann - und wird vermutlich auch - rückwirkend festgestellt werden. Ob und ggf. in welcher Höhe es in diesem Fall noch Abschläge gibt, hängt vom Rentenbeginn ab. Dieser ist abhängig vom Eintritt des Leistungsfalles, dem Antragsdatum und ob die Rente befristet oder unbefristet bewilligt wird.

Berechnet wird der Abschlag, wie Sie schon vermuteten, bis zum 63. Lebensjahr.

Die Erwerbsminderungsrente wird aus allen rentenrechtlichen Zeiten bis zum Eintritt des Leistungsfalles berechnet. Beiträge, die danach liegen, werden bei der nachfolgenden Altersrente berücksichtigt.

Zur Bewilligungsdauer des Reha-Antrags und des Rehabeginns kann ich leider keine Angabe machen, da dies u. a. von der Begutachtung des SMD abhängig ist. Allerdings sollte das Verfahren, da Sie im laufenden Krankengeldbezug stehen, beschleunigt bearbeitet werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen herbstblume55,

es kann sein, dass der Leistungsfall für die Erwerbsminderungsrente auf den Beginn der Krankschreibung festgelegt wird. Das ist aber noch nicht der Rentenbeginn. Dieser richtet sich nach dem Antragsdatum, welches das Antragsdatum für die Reha sein kann / sein wird. Der Rentenbeginn kann im Grunde nur ab dem Monat nach der Krankschreibung liegen, wenn der Rehaantrag innerhalb von 3 Monaten ab Krankschreibung gestellt wird, ansonsten kann der Rentenbeginn auch erheblich später liegen (Beginn des Antragsmonats). Die Abschläge rechnen vom Rentenbeginn (nicht vom Leistungsfall) bis zum 63. Lebensjahr.

Und ja, die Abschläge für die Entgeltpunkte bis zum Leistungsfall bleiben erhalten, selbst wenn Sie später eine Altersente ohne Abschläge beziehen können. Lediglich Entgeltpunkte aus Beiträgen, die nach dem Leistungsfall liegen (z. B. aus Krankengeldzahlung), hätten dann keine oder ggf. weniger Abschläge.

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2 Antworten

herbstblume55am 28.03.2018 | 17:08
Hallo, vielen Dank für die Antwort. Falls es bei mir dann zu einer Erwerbsminderungsrente kommt, muss ich damit rechnen, das diese rückwirkend ab Krankheitsschreibung bewilligt wird und dies dann nochmal mehr Prozent abgezogen werden?. Diese bleiben doch dann auch bei der Altersrente oder?
Deutsche Rentenversicherung
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