Hallo Malou,
zu den ersten beiden Fragen können wir als nicht zuständiger Sozialversicherungsträger lediglich eine unverbindliche Einschätzung abgeben.
Für eine Rückzahlung des Krankengeldes dürfte es nach Ihrer Sachverhaltsschilderung durchaus Gründe geben. Der Aufforderung zur Reha-Antragstellung sind Sie zwar zunächst nachgekommen. Bei einer Antragsrücknahme üben Sie aber ein Dispositionsrecht aus, das die Krankenkasse mit der Ankündigung der Rechtsfolgen bereits eingeschränkt hat. Ein entsprechendes Vorgehen ohne Rücksprache mit dem Leistungsträger dürfte daher zu Rückforderungen führen.
Ähnliches dürfte für die Mitwirkungspflichten in Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung gelten.
Eine Antragsrücknahme spielt im Übrigen für den Rentenversicherungsträger bei einer späteren, erneuten Antragstellung keine Rolle. Maßgebend ist, ob die Maßnahme erforderlich und erfolgversprechend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung