Dem Beitrag von „-_-„ kann nur zugestimmt werden.
Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenAlle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert
Dem Beitrag von „-_-„ kann nur zugestimmt werden.
Lieber „Alltagsbegleiter“,
vielen Dank für den Hinweis. Es ist richtig, dass Ärzte eine Pflicht haben eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Dies ergibt sich tatsächlich aus § 100 SGB X. Für den Versicherten ist der einfachere Wege, wenn er die Weigerung des Arztes seinem Rentenversicherungsträger mitteilt und dieser vom Rentenversicherungsträger notfalls an seine Pflichten erinnert wird.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.