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Experten-Antwort

Reha bei Altersteilzeit

von Anma28.03.2023 | 13:04
1774 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, ich habe eine stationäre Leistung zur med. Rahabilitation über die Rentenversicherung bewilligt bekommen. Ich befinde mich in der passiven Phase der Altersteilzeit. Kann ich die Reha in Anspruch nehmen? Frdl. Grüße Anma

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anma,

die passive Phase der Altersteilzeit steht der Durchführung einer bereits bewilligten Reha nicht entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Abschlägeam 28.03.2023 | 13:15
Ja. Sie sollten aber dennoch Ihren Arbeitgeber bereits vorsorglich jetzt und dann konkret, wenn Sie genaue Termine haben, über die Rehamaßnahme informieren. So kann er kurzfristig prüfen, ob Sie weiterhin von ihm das Gehalt bekommen (Entgeltfortzahlung), denn für die Zeit einer medizinischen Reha gelten Sie als 'arbeitsunfähig'. Falls kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, müssten Sie Übergangsgeld bei der DRV beantragen. Alles Gute!
Mariaam 28.03.2023 | 14:21
In der passiven Altersteilzeitphase erhalten Arbeitnehmer dasselbe Gehalt – unabhängig davon, ob sie krank sind oder nicht. "Arbeitsunfähigkeit" ist insofern nicht mehr relevant. Fraglich ist die rechtmäßige Inanspruchnahme der Reha, denn in der Regel geht man nach der passiven Phase der Alztersteilzeit nahtlos in der Altersrente. Deshalb hat die Rentenversicherung nicht unbedingt den Druck die Erwerbsfähigkeit zu erhalten.
Hobbyexperteam 28.03.2023 | 15:53
Seit der verbindlichen Entscheidung der Rentenversicherung vom 15.07.2011 liegt in der passiven Phase der Altersteilzeit kein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI mehr vor. Diie Inanspruchnahme ist nach des BSG Urteilen vom 22. Juni 2010 (Az.: B 1KR 32/09 R, B 1 KR 33/09 R) rechtmäßig. Danach gilt, dass es sich bei aufgestocktem Entgelt für die Altersteilzeitarbeit nicht um Leistungen für Personen handelt, die "dauerhaft" aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden. Durch Altersteilzeitarbeit soll vielmehr älteren Arbeitnehmern nur ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden (vgl § 1 AltTZG vom 23.7.1996, BGBl I 1078). Die Altersteilzeit muss lediglich bis auf einen Zeitpunkt erstreckt werden, von dem an Rente wegen Alters beansprucht werden kann; dieses ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass der Arbeitnehmer dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist (vgl § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG idF des Gesetzes vom 20.12.1999, BGBl I 2494). Aus § 8 Abs 3 und § 10 Abs 1 Satz 2 AltTZG ist nämlich zu entnehmen, dass sich an die Phase der Altersteilzeit eine weitere Arbeitsphase oder Arbeitslosigkeit anschließen kann und dass der Betroffene nicht gehalten ist, im Anschluss an die Altersteilzeit Altersrente in Anspruch zunehmen. Das Altersteilzeitverhältnis ist seiner Rechtsnatur nach ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Die abschließende Regelung des § 12 SGB VI lässt darüber hinaus auch für eine entsprechende (analoge) Anwendung der Norm keinen Raum.
Tiloam 29.03.2023 | 19:02
Entschuldigung, aber muss man Übergangsgeld beantragen oder nicht?
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