Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Anne,
die sprachliche Gestaltung der Widerspruchsbegründung ist nicht entscheidend.
Aus der eingereichten Widerspruchsbegründung – sinnvollerweise unter Beifügung aussagekräftiger medizinischer Befundunterlagen –sollte hervorgehend, das Rehabilitationsbedarf besteht und bei Ihrem Mann auch die Fähigkeit vorliegt erfolgreich an einer Rehabilitationsleistung teilzunehmen.
Denn Rehabilitationsleistungen werden erbracht, wenn die sozialmedizinischen Kriterien der Reha-Indikation vorliegen.
Die sozialmedizinischen Kriterien umfassen die Reha-Bedürftigkeit, die Reha-Fähigkeit und eine positive Reha-Erfolgsprognose.
Die Rehabilitationsbedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischen Gründen erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Die Rehabilitationsfähigkeit bezieht sich auf die somatische und psychische Verfassung des Rehabilitanden für die Teilnahme an einer geeigneten Rehabilitation, d. h. er muss in der Lage sein, das Angebot aktiver und passiver therapeutischer Leistungen wahrnehmen zu können.
Eine positive Reha-Erfolgsprognose liegt dann vor, wenn die Stabilisierung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben bzw. die Vermeidung oder zumindest das Hinausschieben der Berentung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann.
Sofern die Reha-Indikation vorliegt wird im Zusammenhang mit der Bewilligung auch über die Frage der Eilbedürftigkeit der Erbringung der Rehabilitationsleistung entschieden, d.h. das bei vorliegender Eilbedürftigkeit eine zeitnahe Aufnahme in die beauftragte Reha-Einrichtung erfolgt.
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