Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur, wenn unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation / Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
Bei Selbständigen müssen im Vorjahr des Reha-Beginns Beiträge zur Rentenversicherung vorliegen.