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Experten-Antwort

Reha beim alten Arbeitgeber

von Wolfgang18.11.2022 | 10:35
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe während des Arbeitsverhältnisses bei meinem jetzigen Arbeitgeber eine Reha beantragt, die auch genehmigt wurde. Habe jetzt aber in der Zwischenzeit mein Arbeitverhältnis beendet und fange nächstes Jahr im April eine neue Stelle an. Werde die Reha noch vor Beginn meiner neuen Stelle mache. Nun will mein jetziger arbeitgeber das ich Ihm die Kontaktdaten der neuen Firma nenne, da er angeblich einen Beitrag anteilig rückwirkend bezahlen muß "Du hast ja vor noch ein Reha zu machen, während Du in unserem Anstellungsverhältnis stehst. Da die Reha Maßnahme im ersten halben Jahr des Folgejahres stattfindet, muß der neue Arbeitgeber anteilig einen Beitrag hierzu rückwirkend bezahlen da die Reha für das ganze Jahr gilt." Ist das richtig ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wolfgang,

ich kann zur Fragestellung Ihres bisherigen Arbeitgebers keinen Bezug zum Versicherungsrecht oder Reha-Recht herstellen.

Ggf. fragen Sie nach, was dieser mit "anteilligem, rückwirkenden Beitrag durch den neuen Arbeitgeber" meint.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Abschlägeam 18.11.2022 | 12:15
Das ist wirklich ungewöhnlich. Ob und wie lange Ihr (alter) Arbeitgeber noch Entgeltfortzahlung leisten muss, hängt davon ab, ob die Reha stattfindet, während das Beschäftigungsverhältnis noch besteht UND ob der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht bereits wegen vorheriger Inanspruchnahme von Krankheitstagen der gleichen Erkrankung erschöpft ist. Hier hilft Ihnen auch eine Anfrage bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Die Reha selbst ist kein Urlaub sondern gilt als Arbeitsunfähigkeit. Die Zeit kann auch nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Vielmehr kann direkt nach der Reha auch ein noch zustehender Urlaub genommen werden. Auch der neue Arbeitgeber darf einen neuen Urlaubsanspruch (den er um beim alten Arbeitgeber bereits genommenen kürzen darf) nicht um eine Rehazeit kürzen. Die Rehazeit wird allerdings bei einem Anspruch auf Krankengeld angerechnet und wird also in die 78 Wochen Gesamtdauer Krankengeldanspruch mit einberechnet. Aber sofern Sie einen Anspruch auf Krankengeld haben, ist dies eine Angelegenheit der Krankenkasse. Aber auch hier hätte dann der neue Arbeitgeber nicht dem alten etwas zu erstatten. Das Krankengeld würde aus dem berechnet werden, was Sie zuvor verdient haben, nicht was Sie zukünftig verdienen und ist dann eine Leistung der Krankenkasse, nicht die eines Arbeitgebers. Wenn Sie ohne vorherigem Krankengeldbezug direkt vor der Reha, also 'arbeitsfähig' in die Reha gehen und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr haben (siehe oben), würde die DRV ein Übergangsgeld bezahlen müssen. Das sich ebenfalls auf das rückliegende Einkommen bezieht, nicht auf ein zukünftiges. Letztendlich betrifft dies aber eher Arbeitsrecht als Rentenversicherungsrecht... Da Sie aber ja wohl noch in dem Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber stehen (aktiv, krankgeschrieben, freigestellt ?) und beim neuen nicht gleich mit 'bürokratischem Krams' anfangen wollen, sollten Sie versuchen, dies mit der Personalabteilung Ihres jetzigen Arbeitgebers zu klären. Hier könnten Ihnen die verschiedenen Merkblätter und Hinweise zur medizinischen Rehabilitation helfen, die Sie hier finden https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/… Viel Erfolg und alles Gute!
erstaunlicham 18.11.2022 | 11:30
Ein Arbeitgeber muss während einer Reha höchstens Lohnfortzahlung zahlen. Da Sie während der Reha quasi "AU" sind, gibt es da keine Erstattung vom späteren Arbeitgeber. Was vielleicht möglich wäre, ist, dass auf Grund von Tarifvereinbarungen der Urlaub gekürzt werden kann. Aber auch dann muss der neue Arbeitgeber nur weniger Urlaub gewähren und nichts zahlen. Um die Sache zu klären, können Sie sich bei Ihrem neuen Arbeitgeber erkundigen (der sollte die Regelung dann ja auch kennen) oder sich vom bisherigen Arbeitgeber die rechtliche Grundlage für seine Forderung geben lassen. Vielleicht haben sie auch einen Betriebsrat, der weiterhelfen kann?
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