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Reha-Bericht

von Kerstin04.08.2007 | 11:34
1722 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, Von der DRV-xy wurde mir eine medizinische Reha bewilligt. Ich wurde als arbeitsfähig entlassen. Wegen bestimmter Vorfälle habe das Vertrauen in die Fähigkeiten des Behandlungsteams verloren und denen ausdrücklich verboten dem Träger einen Entlassungsbericht zu senden, sondern nur erlaubt den an meine Hausärztin und natürlich mir zu schicken. Der Bericht hat meine Befürchtungen bestätigt. Nun habe ich einen Brief bekommen, in dem es sinngemäß heißt: „Die Klinik wurde von uns sowohl mit der medizinischen Behandlung als auch mit der Erstellung eines Gutachtens (Entlassungsbericht) beauftragt.“ „Um Ihnen weitere Leistungen zur Teilhabe gewähren zu können, sollte Ihrerseits ein Interesse an der Überlassung des Entlassungsberichtes bei uns bestehen. Zumal Ihnen zukünftige Leistungen bei unterlassener Mitwirkung auch versagt werden können..“ „Wir möchten Sie auf den besonderen Umgang mit den sensiblen und somit verstärkt schutzwürdigen Sozialdaten des Entlassungsberichtes bei uns hinweisen: Mit dem bekannt werden der Daten des Entlassungsberichtes bei uns werden diese (allesamt) zu Sozialdaten mit dem besonderen Schutz des Sozialgeheimnisses (§§ 67 ff. SGB X und § 35 SGB I). Die Daten werden bei uns entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben aufbewahrt. Eine Übermittlung an Dritte darf lediglich vorgenommen werden, sofern der Betroffene im Einzelfall einwilligt. Nach § 76 SGB X („Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten") ist die Übermittlung der von einem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 StGB genannten Person dem Rentenversicherungsträger zugänglich gemachten Daten nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen der Arzt/Geheimnisträger selbst übermittlungsbefugt wäre. Geben Sie uns bitte Ihr schriftliches Einverständnis zur Überlassung des Berichtes.“ Ist es nicht so, dass die DRV keinen Anspruch auf den Bericht hat und der Schutz von medizinischen Daten bei der DRV wesentlich schlechter ist, als in jeder Arztpraxis und ich gut beraten bin denen den Bericht, der fast nur aus Fehlern besteht, nicht zu überlassen? Was meinen die Experten? Gruß Kerstin

11 Antworten

KSCam 04.08.2007 | 11:56
wenn Sie "rumzicken" weil Sie der Stelle, die die Reha gezahlt hat, kein Ergebnis dieser Reha zukommen lassen wollen, ist das sicher Ihr Recht. Sie brauchen sich aber dann auch nicht wundern, wenn die Behörde bei Ihrem nächsten Antrag ebenso "zickig" ist und möglicherweise weitere Rehaleistungen erst prüft, wenn der Bericht vorliegt. Es gibt das alte Sprichwort: wie du mir, so ich dir
Ratsuchenderam 04.08.2007 | 12:58
Hallo Kerstin, Was der "User KSC" schreibt, ist blanker Unfug. Sie haben richtig gehandelt, indem Sie den Reha-Entlassungsbericht nicht mit Schweigepflichtsent- bindung der DRV offenbart ha- ben. Unabhängig der Tatsache, wer Auftraggeber oder Kosten- träger ist. Die DRV-Bund und ihre Regional träger müssen es endlich mal lernen, dass sie sich an eine gesetzeskonforme Verwaltungs praxis halten müssen und nicht ihre überlegene Sach- und Rechtskenntnis, die sie seit Jahrzehnten gegen die Versich- erten zu deren Nachteil ausle- gen, weiterhin benutzen, wie in Ihrem Fall, Sie noch psychisch unter Druck zu setzen. Wehren Sie sich, und machen Sie weiterso in Ihrer bisherigen Haltung. Lassen Sie sich nicht von unqualifizierten Äusserun- gen einiger "User" in diesem Forum beirren. Ich wünsche Ihnen "Viel Erfolg"
Antoniusam 04.08.2007 | 14:10
Der Beitrag von "KSC" klingt plausibel. Ich schließe mich dem uneingeschränkt an ! Wozu beantragen Sie denn erst Leistungen, wenn Sie dem Kostenträger anschließend Ihre Mithilfe versagen ? Geld kann man auch einfacher aus dem Fenster werfen ! MfG
???am 04.08.2007 | 15:28
Rechtslage ist, dass Sie bei Ihrem nächsten Leistungsantrag (soweit es sich hier nicht um den Antrag auf Altersrente handelt) mitwirken müssen. Das umfasst auch die Vorlage von ärztlichen Unterlagen. Wenn die DRV dann den Entalssungsbericht anfordert, werden Sie den dann wohl übersenden müssen oder die Leistung wird wegen fehlender Mitwirkung versagt. Ihre Weigerung macht also nur Sinn, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie in den nächsten paar Jahren keine Leistungen von der DRV, und möglichst auch nicht von der Krankenkasse oder dem Arbeitsamt wollen. Meine Empfehlung wäre, dass Sie den Bericht mit einer Stellungnahme Ihrer Hausärztin an die DRV schicken.
§§§am 05.08.2007 | 09:24
Woraus läßt sich denn der Anspruch der DRV auf Überlassung des Berichtes herleiten? Und woraus ergibt sich das Recht einer Verwaltung rechtmäßiges Verhalten zu sanktionieren? "Wozu beantragen Sie denn erst Leistungen, wenn Sie dem Kostenträger anschließend Ihre Mithilfe versagen ?" Wobei soll Kerstin mithelfen? Rechtsgrundlage?
§§§am 05.08.2007 | 09:21
Woraus läßt sich denn der Anspruch der DRV auf Überlassung des Berichtes herleiten? Und woraus ergibt sich das Recht einer Verwaltung rechtmäßiges Verhalten zu sanktionieren?
§§§am 05.08.2007 | 09:26
" Wenn die DRV dann den Entalssungsbericht anfordert, werden Sie den dann wohl übersenden müssen oder die Leistung wird wegen fehlender Mitwirkung versagt. " Ich darf freundlichst auf die Rechtsprechung des BSG verweisen, welche besagt, dass nach § 100 SGB X seitens der Leistungserbringer (Ärzte etc.) nur Auskünfte (auf konkrete Fragen) zu erteilen sind (nach Entbindung von der Schweigepflicht), also keine Unterlagen herauszugeben sind. Selbstverständlich muß die Auskunft erforderlich sein. Insofern sind die Vorgänge bzgl. der Reha abzuschließen und zu sperren, da nicht mehr benötigt. Nach fünf Jahren ist der Vorgang zu löschen.
§§§am 05.08.2007 | 09:32
Hallo Kerstin, die DRV kann m. E. keinen Rechtsanspruch auf Herausgabe des Berichtes geltend machen. Sie haben eine Behandlung beantragt, erhalten und offensichtlich die Klinik arbeitsfähig verlassen. Damit ist der Fall und sind Ihre Mitwirkungspflichten beendet. Sie haben jedoch keinesfalls als Leistung ein "Gutachten" beantragt. "Wir möchten Sie auf den besonderen Umgang mit den sensiblen und somit verstärkt schutzwürdigen Sozialdaten des Entlassungsberichtes bei uns hinweisen: Bla Bla" Fakt ist, dass der Sozialdatenschutz im Bereich der Verwaltung wesentlich schlechter ist, als der Schutz durch die "Ärztliche Schweigepflicht". Ansonsten hat man Sie, sofern das alles an Erläuterung war, bewußt falsch aufgeklärt. § 76 SGB X greift erst, wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht rechtzeitig Gebrauch gemacht haben, ansonsten wandern die Daten ans Arbeitsamt und an die Krankenkasse, sofern Sie von denen Leistungen beziehen oder beziehen wollen. Die wissen nämlich von Ihrer Kur. Datenschutz wird klein geschrieben. Fragen Sie doch mal die DRV, wer alles in deren Verwaltung den Bericht lesen könnte. Und erstatten Sie Bericht darüber, was die Ihnen antworten.
§§§am 05.08.2007 | 09:43
"Die DRV-Bund und ihre Regional träger müssen es endlich mal lernen, dass sie sich an eine gesetzeskonforme Verwaltungs praxis halten müssen und nicht ihre überlegene Sach- und Rechtskenntnis, die sie seit ..." Hier soll die Rechtsunkenntnis von Kerstin ausgenutzt werden aufgrund der Machtstellung der Verwaltung. Fakt ist, dass die Verwaltung den Bericht nicht braucht, um JETZT irgendeine Leistung zu erbringen. Im Gesetz steht klar und deutlich drin, dass Datenspeicherung auf Vorrat verboten ist und zumindest eine Ordnungswidrigkeit ist. Ein Reha-Entlassungsbericht ist auch kein Gutachten. Wenn also ein Gutachten nach einer Reha erstellt werden soll, muß das vorher gesagt werden und es muß eine Rechtsgrundlage bestehen, was nach der Erbringung der Leistung regelmäßig nicht der Fall ist. Eigentlich sollte man bzgl. der Verschwendung von Resourcen durch das m.E. rechtswidrige Verfahren der Verwaltung mal an Untreue denken.
skatam 05.08.2007 | 10:45
oder führst DU selbstgespräche ist wohl Behandlungsbedürftig.. skat
§§§am 05.08.2007 | 11:30
Hat §§§ an §§§ geschrieben? Leidet skat an Störungen der Wahrnehmung?
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