Hallo Tomte,
ein Widerspruch kann nur gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) eingelegt werden. Gegen eine sozialmedizinsiche Beurteilung in einen Reha-Entlassungsbericht sind Sie insoweit aber nicht beschwert, als dass es sich dabei um keinen Verwaltungsakt einer Behörde handelt. Erst der auf diesem Entlassungsbericht basierende Bescheid - in Ihrem Fall die Ablehnung Ihres Antrages auf berufliche Reha - ist ein solcher Verwaltungsakt, gegen den Sie innerhalb der Frist Widerspruch einlegen können.
Sollten Sie mit dem Entlassungsbericht nicht einverstanden sein, senden Sie bitte eine Stellungnahme mit Ihrer Einschätzung an Ihren Rentenversicherungsträger, damit dieser die Reha-Klinik um eine Stellungnahme zu Ihren Ausführungen bitten kann. Ausweislich Ihrer Schilderung haben Sie dies bereits getan, sodass demnach zunächst die Stellungnahme der Reha-Klinik zu Ihren Ausführungen abzuwarten ist.
Bei einer Entscheidung bzw. im Widerspruchsverfahren zur Frage, ob berufliche Teilhableistungen angezeigt sind, werden neben dem Reha-Entlassungsbericht natürlich auch die anderen vorliegenden medizinischen Befunde begutachtet. Deshalb wäre zu empfehlen - wie auch von "Dienstag" und "Valzuun" bereits dargelegt - Ihre behandelnden Ärzte zu kontaktieren und aktuelle medizinische Befunde zur Unterstützung Ihrer Aussagen einzureichen.