Hallo Klausi,
der Entlassungsbericht hat den Charakter eines sozialmedizinischen Gutachtens. Er bildet eine wesentliche Grundlage bei der Prüfung von Sozialleistungen im Anschluss an die Rehabilitationsleistung. Ein älterer Entlassungsbericht ist nur bedingt aussagekräftig. Es geht darum eine aktuelle Einschätzung Ihres Leistungsvermögens vorzunehmen. Daher sollten Sie bei einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes gegenüber dem Zustand nach Beendigung der letzten Reha-Maßnahme, und insbesondere nach Ablehnung Ihres Antrags im Widerspruchsverfahren, neue aktuelle Facharztberichten einreichen, die Ihren derzeitigen Gesundheitszustand und die gesundheiltichen Einschränkungen dokumentieren, die im Reha-Entlassungsbericht ggf. nicht enthalten sind. Im Widerspruchsverfahren werden alle vorliegenden ärztlichen Unterlagen zur Entscheidung herangezogen und anhand derer eine Gesamtbeurteilung Ihres Leistungsvermögens vorgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung