Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Ahorn,
so pauschal lässt sich so etwas aus der Ferne immer schwer beurteilen.
Grundsätzlich ist es aber so - wie auch Paul bereits ausgeführt hat - dass nach Abschluss der Rehabilitation Ihr behandelnder Arzt darüber entscheidet, ob Sie arbeitsunfähig sind oder nicht.
Inwiefern sich aus einer weiteren Erkrankung, die während Ihrer Teilnahme an der Rehabilitationsleistung festgestellt wurde, ein kassenärztlicher Behandlungsbedarf oder sogar ein erneuter Reha-Bedarf ergibt, kann nur in jedem konkreten Einzelfall von Ihren behandelnden Ärzten ganz indivieduell eingeschätz werden. Sollten sich aufgrund der neuen Erkennktnisse zu Ihren geänderten Gesundheitszustand Indizien ergeben, die eine über die kassenärztliche Behandlung hinausgehende vorzeitige Reha erneut erforderlich machen, dann können Sie in Absprache mit Ihrem Arzt einen neuen Reha-Antrag stellen. Dieser wird dann durch Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger entsprechend geprüft und beschieden.
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