Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag,
nach jeder Frage habe ich Ihnen eine Antwort gegeben.
Vieles ist aber Kaffeesatzleserei und kann nicht in Voraus beantwortet werden:
1. Wie lange dauert die Bearbeitung (Ablehnung / Genehmigung) eines solchen Antrags durch den Rentenversicherungsträger ?
# maximal 14 Tage
2. Wie lange dauert eine solche Maßnahme ?
# 3-5 Wochen
3. Habe ich Einflussmöglichkeiten auf den Beginn der Maßnahme ?
# Gering, da die Veränderung auch der Krankenkasse angezeigt werden muss und die Krankenkasse das Interesse hat, Sie schnell in die Rehabilitation zu bringen
4. Wer zahlt in welcher Höhe während der Maßnahme weiter (Krankengeld, Übergangsleistung, o.ä.) ?
# Voraussichtlich Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger
6. Habe ich die Möglichkeit, bei der Auswahl der Klinik Einfluss zu nehmen ? Ich würde gerne in Wohnortnähe bleiben.
# Ja, selbstverständlich, Bitte deutlich auf dem Antrag vermerken!
7. Wenn die Maßnahme in einen Rentenantrag wegen Erwerbsminderung münden würde, gibt es hier ein Widerspruchsrecht ? Was wären die Konsequenzen ?
# Zur Beantwortung der Fragen 7 - 11 werde ich einen Experten aus dem Rentenbereich ansprechen. Diese werden in Kürze beantwortet.
8. Ist es richtig, dass im Falle einer teilweisen / vollständigen Erwerbsminderung die bis zur Feststellung der Erwerbsminderung (kann ja auch rückwirkend erfolgen) gezahlten Krankengeldbeiträge nicht zurückgezahlt werden müssen ?
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9. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum würde eine Erwerbsminderungsrente gezahlt ?
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10. Was wären die Konsequenzen auf die bereits berechnete Altersrente ?
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11. Lt. meiner Krankenkasse erfolgt bei Zahlung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente eine entsprechende Kürzung des Krankengeldes. In Summe beleibt sich der Betrag aber dann gleich. Ist das korrekt ?
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Freundliche Grüße
Hallo raikiefer,
zu Frage 7.:
Wenn Sie von Ihrer Krankenkasse zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgefordert wurden, können Sie der Rentenantragsfiktion (der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag, wenn bei Ihnen eine Erwerbsminderung festgestellt wird) nur mit Zustimmung der Krankenkasse widersprechen.
zu Frage 8.:
Wird rückwirkend ein Rentenanspruch zuerkannt, kann die Krankenkasse für den zurückliegenden Zeitraum (den Nachzahlungszeitraum) beim Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend machen. Die in diesem Zeitraum zu zahlende Rente wäre dann an die Krankenkasse auszuzahlen. Der die Rentenhöhe übersteigende Krankengeldbetrag ist bei einer vollen Erwerbsminderungsrente vom Versicherten nicht zurückzufordern (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
zu Frage 9.:
Die Höhe einer voraussichtlichen Erwerbsminderungsrente müssten Sie Ihrer letzten Renteninformation bzw. Rentenauskunft entnehmen können. Für welchen Zeitraum eine Erwerbsminderungsrente gezahlt würde, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt sind; ab welchem Zeitpunkt Erwerbsminderung seitens des Rentenversicherungsträgers festgestellt wird.
zu Frage 10.:
Der geminderte Zugangsfaktor bei einer Erwerbsminderungsrente wird zu gewissen Teilen in eine spätere Altersrente mit übernommen.
zu Frage 11.:
Ja (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).
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