Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Mum,
bei Kinderrehabilitationsleistungen sind die Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich gleichrangig zuständig d.h. der Träger, bei dem Sie den Antrag stellen, ist auch für die weitere Bearbeitung zuständig.
Die Bewilligung der Leistung hängt nicht von einer Budgetgrenze ab sondern davon, ob die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Maßnahme erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.
Grundsätzlich ist die Altersgrenze bei einer Kinderreha das 18. Lebensjahr. Darüber hinaus können jedoch auch Kinder bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt werden, wenn spezielle Voraussetzungen vorliegen z.B. wenn ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, d.h. bis zum Tag vor dem 10. Geburtstag, wird grundsätzlich die Begleitung durch eine Person als erforderlich angesehen. Bei Kindern nach dem vollendeten zehnten Lebensjahr kommt die Kostenübernahme nur aus medizinischen Gründen in Betracht.
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