Hallo "kleiner- lüstling",
ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt als Rentenantrag (§116 Abs.2 Sozialgesetzbuch 6), wenn er wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt wird oder die Leistung nicht zum erwarteten Erfolg führte.Ob der Versicherte die Möglichkeit der Rentenantragsfiktion in Anspruch nimmt, liegt in seinem Ermessen(Dispositionsrecht). Das Dispositionsrecht kann jedoch ( z.B. durch die Krankenkasse) eingeschränkt werden.
Insofern ist es durchaus möglich, dass Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt werden muss.
Für die Bearbeitung ist wahrscheinlich die gesetzliche Rentenversicherung zuständig. Falls die Zuständigkeit nicht gegeben sein sollte, wird der Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung aber automatisch an die gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet.