Die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme wird wie eine Arbeitsunfähigkeit behandelt. D.h. zunächst ist ein noch ggf. bestehender Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen. Endet der Lohnfortzahlungsanspruch vor Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme kann ein Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden. Eine Erstattung der Lohnfortzahlung an den Arbeitgeber ist nicht möglich.
Auf Ihre arbeitsrechtliche Fragestellungen können wir nicht eingehen. Ggf. haben Sie die Möglichkeit auf den Beginntermin Einfluss zu nehmen, sofern Sie dies wünschen und keine Hinderungsgründe vorliegen.