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Experten-Antwort

Reha nach Aufforderung der Krankenkasse oder volle EMR

von Franz12.07.2019 | 09:54
208 Ansichten
25 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, von meiner Krankenkasse wurde ich aufgefordert einen Antrag auf Reha zu stellen. Auch ein Antrag auf volle EMR ist möglich. Das Krankengeld läuft zum 29.07.19 aus. Fristgerecht habe ich einen Antrag auf EMR eingereicht. Ein Antrag auf Reha machte keinen Sinn, da eine Reha Maßnahme nur möglich ist, wenn meine Partnerin die und mein Sohn (5Jahre) mtgehen können. (Teil des Krankheitsbild) Vorsorglich habe ich auch Antrag auf Nahtlosigkeits ALG 1 gestellt. Nun meine Frage: Wenn die DRV zu dem Entschluss kommt, dass eine Reha vorgeschaltet werden muss, jedoch nicht für meine Partnerin und Sohn als Begleitung. Muss ich dann die Reha antreten? Das Dispositionsrecht liegt ja bei der KK. Kann mir durch ein Nichtantreten der REHA nachträglich das Krankengeld gestrichen wird (läuft ja nur noch bis 29.07.19). Oder fällt das Dispositionsrecht nach Ablauf des Krankengeldes wieder zu mir zurück? Wie verhält es sich in einem solchen Fall mit dem beantragten Nahtlosigkeits ALG? Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Franz,

warten Sie die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung ab. Sollte eine Reha-maßnahme durchgeführt werden, bevor über den Rentenantrag entschieden wird, setzen Sie sich dann schnellstmöglich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung, um klären zu können, ob Sie in der Lage sind, die Reha-maßnahme durchzuführen.

Hier ist dann auch zu klären, ob die Maßnahme ohne Begleitung Ihrer Partnerin und Ihres Sohnes erfolgreich verlaufen würde.

Auf jeden Fall ist jeder Schritt in dieser Sache auch mit Ihrer Krankenkasse bzw. mit der zuständigen Agentur für Arbeit zu besprechen.

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24 Antworten

k-o-ram 12.07.2019 | 11:12
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
Das "könnte" kann man dann höchstwahscheinlich streichen, da im Falle das der §145 SGB III (sogenannte Nahtlosigkeitsregelung) zum greifen kommt, die AfA sich das Dispositionsrecht sichern wird. H.
Franzam 12.07.2019 | 11:27
Allerdings könnte sich dann natürlich die AA an die Stelle der Krankenkasse treten, und von der DRV eine Rente verweigert werden.
Das "könnte" kann man dann höchstwahscheinlich streichen, da im Falle das der §145 SGB III (sogenannte Nahtlosigkeitsregelung) zum greifen kommt, die AfA sich das Dispositionsrecht sichern wird. H.
Ok.Danke für die Ausführung. Was dann bedeudet, sollte die DRV zum Entschluss kommen eine Reha durchzuführen, muss ich hin wenn ich eine EMR möchte. Da die Reha jedoch für mich ohne Begleitung unmöglich sein wird, binch mal gespannt, wie ich das meistern soll.
k-o-ram 12.07.2019 | 11:39
Zitat von Franz anzeigenausblenden
Das kann man weder mit einem Ja, noch mit einem Nein beantworten. Schon gar nicht hier, wo keiner die medizinischen Unterlagen kennt. Ein Rehaantritt setzt auch eine Rehafähigkeit voraus, welche vor Antritt ein Arzt bestätigen muss. Ist diese nicht gegeben, kann man ja auch keine Reha antreten. Ein weiterer Fall könnte ja auch sein, dass die DRV keine Verbesserung durch eine Reha sieht und eine EMR ohne vorherige Reha bewilligt.
Valzuunam 12.07.2019 | 11:54
Oder auch das beides nicht für nötig erachtet wird. Persönlicher Tipp: Da hier noch viele wenn’s und abers zu klären sind: Machen Sie sich nicht zu viele Sorgen um ungelegte Eier. P.S. Auch die AA kann sich das Dispositionsrecht nicht sichern, nur einschränken.
Valzuunam 12.07.2019 | 10:39
Das Dispositionsrecht liegt nicht -wie in diesem Forum oft irrtümlich behauptet- bei der Krankenkasse. Lediglich IHR Dispositionsrecht ist EINGESCHRÄNKT. Das heißt im Klartext: Wollen Sie etwas entscheiden („disponieren“) müssen Sie sich ggf. die Zustimmung der Krankenkasse einholen. Übrigens nicht zu jeder Entscheidung, Widerspruch ist immer erlaubt, aber Sue können nie dazu gezwungen werden. Konkret zu Ihrer Frage: Wenn die DRV eine Reha anbietet und Sie die mit Folge ablehnen das die Rente wegen mangelnder Mitwirkung nicht erhalten haben Sie -soweit nicht vorherig der Krankenkasse abgesprochen- ein Problem. Eine rückwirkende Aufhebung des Krankengeldes dürfte m.E. jedoch keinesfalls möglich sein, diese Frage stellen Sie jedoch besser der Krankenkasse. Die Einschränkung des Dispositionsrechts bleibt auch nach Auslaufen des Krankengeldes bestehen. Allerdings dürfte die Krankenkasse dann -unterstellt die rückwirkende Aufhebung ist rechtlich unmöglich- über keinerlei Sanktionensmöglichkeiten mehr verfügen. Frei nach dem Motto:“Was kann -seitens der Krankenkasse- passieren wenn Sie nicht zur Reha fahren?“ Allerdings könnte sich dann natürlich die AA an die Stelle der Krankenkasse treten, und von der DRV eine Rente verweigert werden.
Doppelomaam 12.07.2019 | 12:56
Nun, dies ist ja dann wohl ein wenig Wortklauberei. Ich denke die, die es betrifft wissen was gemeint ist und nicht das es an den Worten "sichern" und "einschränken" hängen wird ;-) Sonst müsste man jetzt das Verwendete "AA" massiv gemängeln, dass gibt es nämlich nicht :-)
Silviaam 12.07.2019 | 14:27
Hallo Franz Sie haben den EM-Rentenantrag bereits gestellt und sind somit ihrer Mitwirkungspflicht nach Aufforderung durch die KK nachgekommen. Um Ihre Existenzängste nicht unnötig noch zu schüren und hochkochen zu lassen, kann ich Ihnen nur raten, jegliche eventuelle Aufforderung zu einer vorgeschalteten Reha (Reha vor Rente), schnellstmöglich dann auch in die Wege zu leiten/zu leisten. Im Rentenantragsverfahren gibt es nicht immer auch umgehend eine zügige (positive) Bescheiderstellung und die finanzielle Situation kann sich recht schnell zuspitzen, wenn man selber das Verfahren dahingehend bremst. Meine eigene Erfahrung: 2 Jahre und vier Monate von Antragstellung bis zum positivem Anerkenntnis der DRV (auf richterliche Anordnung). Finanziell war bereits das Krankengeld und auch das ALG I (Nahtlosigkeit) erschöpft, sodass nur noch das Gehalt meines Ehemannes das Familieneinkommen ausmachte. Die Zeit hält nicht still, also schauen Sie, dass sie keine Zeit vertun. Gruß und alles Gute Silvia
Silviaam 13.07.2019 | 18:56
Meine eigene Erfahrung: 2 Jahre und vier Monate von Antragstellung bis zum positivem Anerkenntnis der DRV (auf richterliche Anordnung).
Deine Erfahrung interessiert aber hier überhaupt nicht und ist auch nicht auf den TE umzumünzen. Einfach mal zurückhalten mit den eigenen Erfahrungen!
@Doppeloma Und wie lautet IHR sinnvoller Rat an den TE, um sich vor einem ggf. drohendem finanziellen Desaster zu schützen, falls die eingeforderten Maßnahmen/Mitwirkungen vom TE nicht abzuleisten sind und dadurch sich das Verfahren hinauszögert oder gar zur Ablehnung kommt? Sollten SIE persönlich etwa dahingehend unter Erfahrungsmangel leiden?
Keep coolam 13.07.2019 | 20:11
Nicht vergessen! Es handelt sich hier um ein offenes Forum, in dem jeder seinen Senf zum Besten geben kann. Ob Silvia tatsächlich diese Erfahrungen gemacht hat und ob dies auch auf den Fragesteller zutrifft, bleibt offen. Von daher ruhig bleiben, auch wenn andere hier „angebliche“ Horrornachrichten verbreiten. Viele wollen sich auch nur wichtiger machen als sie tatsächlich sind.
Silviaam 13.07.2019 | 23:24
@Doppeloma ""Aber offensichtlich hast DU viele Fehler in Deinem Ablauf begangen!"" Mitnichten :) Im Gegenteil! Ich bin und bleibe mein Leben lang ohne Existenzängste in Rente! :) Meine Lebens- und Erfahrungswerte (trotz damaligem zeitweiligem EMR-Bezug) sind MIR nicht die Schlechtensten/Negativsten gewesen. Sie prägten und lehrten mich! Geht es IHNEN auch so?
der anderenam 14.07.2019 | 07:06
für den TE: Eine Reha kann auch ambulant erfolgen. Vielleicht gibt es an Ihrem Wohnort diese Option, so dass Sie nicht von Ihrer Familie getrennt sind.
Schadeam 14.07.2019 | 09:44
Abwarten wie über die EM entschieden wird. Über was wäre wenn zu spekulieren macht wenig Sinn. Wenn tatsächlich eine Reha vorgeschoben werden sollte, müssen Sie dann selbst entscheiden wie Sie weiter vorgehen- entweder hingehen oder sich verweigern, was dann aber passiert bleibt abzuwarten. Vielleicht gibt es die Rente ohne Reha oder auch weder Rente noch Reha?
Valzuunam 15.07.2019 | 12:12
P.S. Auch die AA kann sich das Dispositionsrecht nicht sichern, nur einschränken.
Nun, dies ist ja dann wohl ein wenig Wortklauberei. Ich denke die, die es betrifft wissen was gemeint ist und nicht das es an den Worten "sichern" und "einschränken" hängen wird ;-) Sonst müsste man jetzt das Verwendete "AA" massiv gemängeln, dass gibt es nämlich nicht :-)
Glaube ich eigentlich nicht. Sich ein Recht sichern klingt danach dass man nichts mehr selbst entscheiden und/oder allen Aufforderung nachkommen muss. Den ist aber nicht so. Z.B. kann niemand gezwungen werden eine Umeinweisung zu beantragen damit es früher losgeht. Und von sich dürfen AA / KK erst recht nichts derartiges beantragen. P.S. Die Arbeitsämter nennen sich inzwischen Arbeitsagenturen = AA. Agentur für Arbeit ist schon wieder out. Außer auf Bunfesebene.
Franzam 30.08.2019 | 09:05
Kurzer Zwischenstand: Mittlerweile erhalte ich Nahtlosigkeits-ALG. Von der DRV ist bislang noch keine Entscheidung getroffen worden. Nun meldet sich auch noch der Arbeitgeber. Er möchte mich mit Abfindung loswerden. Das ist wirklich deprimierend, da man wieder mal sieht, wieviel man noch Wertist, wenn man krank wird. Aber so ist halt das Leben... Ich bin mir nur nicht sicher, ob ein Aufhebngsvertrag mit Abfindung auf das Nahtlosigkeits ALG angerechnet wird und ich somit eine gentlich nichts von der Abfindung habe. Vielleicht kennt sich jemand aus? Ich werde wieder weiter berichten, wie es weitergeht. Grüsse Franz
BWLam 30.08.2019 | 10:07
Zitat von Franz anzeigenausblenden
Das ist keine Boshaftigkeit Ihres Arbeitgebers und eine Abfindung ist doch prima! Machen wir uns doch nichts vor, für Ihren Arbeitgeber sind Sie tatsächlich gar nichts wert. Arbeitsplätze entstehen, wenn der Arbeitgeber damit Gewinne erwirtschaftet. Ist dies nicht der Fall, gibt's auch keinen Arbeitsplatz. Gilt auch für Leute welche "arbeitsfähig" sind, solange sie noch Bleistifte anspitzen können. Fazit:Die Kapitalisten verstehen den Kapitalismus nicht.
Franzam 30.08.2019 | 10:29
Zitat von BWL anzeigenausblenden
Kurzer Zwischenstand: Mittlerweile erhalte ich Nahtlosigkeits-ALG. Von der DRV ist bislang noch keine Entscheidung getroffen worden. Nun meldet sich auch noch der Arbeitgeber. Er möchte mich mit Abfindung loswerden. Das ist wirklich deprimierend, da man wieder mal sieht, wieviel man noch Wertist, wenn man krank wird. Aber so ist halt das Leben... Ich bin mir nur nicht sicher, ob ein Aufhebngsvertrag mit Abfindung auf das Nahtlosigkeits ALG angerechnet wird und ich somit eine gentlich nichts von der Abfindung habe. Vielleicht kennt sich jemand aus? Ich werde wieder weiter berichten, wie es weitergeht. Grüsse Franz
Das ist keine Boshaftigkeit Ihres Arbeitgebers und eine Abfindung ist doch prima! Machen wir uns doch nichts vor, für Ihren Arbeitgeber sind Sie tatsächlich gar nichts wert. Arbeitsplätze entstehen, wenn der Arbeitgeber damit Gewinne erwirtschaftet. Ist dies nicht der Fall, gibt's auch keinen Arbeitsplatz. Gilt auch für Leute welche "arbeitsfähig" sind, solange sie noch Bleistifte anspitzen können. Fazit:Die Kapitalisten verstehen den Kapitalismus nicht.
Das ist mir schon klar. Nur sollte die Abfindung in irgendeiner Form zu einer ALG Sperre führen ist es ein Nullsummenspiel. Deshalb ja die Frage, da die Abfindung nicht sonderlich hoch sein wird.
Franziam 30.08.2019 | 10:54
Zitat von Franz anzeigenausblenden
Das ist keine Boshaftigkeit Ihres Arbeitgebers und eine Abfindung ist doch prima! Machen wir uns doch nichts vor, für Ihren Arbeitgeber sind Sie tatsächlich gar nichts wert. Arbeitsplätze entstehen, wenn der Arbeitgeber damit Gewinne erwirtschaftet. Ist dies nicht der Fall, gibt's auch keinen Arbeitsplatz. Gilt auch für Leute welche "arbeitsfähig" sind, solange sie noch Bleistifte anspitzen können. Fazit:Die Kapitalisten verstehen den Kapitalismus nicht.
Das ist mir schon klar. Nur sollte die Abfindung in irgendeiner Form zu einer ALG Sperre führen ist es ein Nullsummenspiel. Deshalb ja die Frage, da die Abfindung nicht sonderlich hoch sein wird.
Arbeitsrechtliche Fragen beantwortet Dein AG oder ein Fachanwalt. Mit Sicherheit kann ich sagen, dass bei einem Grosskonzern ein Interressrnausgleich und ein Sozialplan existiert, dass dann die Abfindung nicht auf das ALG 1 angerechnet wird.
Wissen ist Machtam 02.09.2019 | 19:35
Mit Sicherheit kann ich sagen, dass bei einem Grosskonzern ein Interressrnausgleich und ein Sozialplan existiert, dass dann die Abfindung nicht auf das ALG 1 angerechnet wird.
Und den Quatsch glaubst du ernsthaft selber? Meinst du das es die Arbeitsagentur interessiert was Unternehmen an Interessenausgleich oder Sozialplänen abschließen? Da ist der Wunsch wohl Vater des Gedanken.
Dieser 'Quatsch' funktioniert wirklich. Zumindest bei mir vor 10 Jahren.
Tippsiam 03.09.2019 | 02:19
zu einer Reha: https://www.rehakliniken.de/kur/mutter-vater-kind-kur zur Nahtlosigkeit und damit verbundene Fragen https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/document… https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfind… *und nein, ich mache keinesfalls Werbung für irgendwas oder wen, ich weiß nur, welche tags ich eingeben muss, lesen müssen die anderen*
Franzam 15.11.2019 | 09:56
Neuestes Update: Nachdem der Antrag auf EMR vor 5 Monaten gestellt wurde und zwischenzeitlich auch eine Kontenklärung durchgeführt wurde, erhielt ich nun einen weiteren Bogen „Erklärungen zu meinem Hinzuverdienst“ für die Zeit ab dem 01.06.2019 Wird dies immer angefordert? Mir ist klar, dass es hier um die Hinzuverdienstgrenzen geht. Stelle mir jedoch die Frage, warum dies noch vor einer evtl. Begutachtung stattfindet.
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