Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo User Franz,
warten Sie die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung ab. Sollte eine Reha-maßnahme durchgeführt werden, bevor über den Rentenantrag entschieden wird, setzen Sie sich dann schnellstmöglich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung, um klären zu können, ob Sie in der Lage sind, die Reha-maßnahme durchzuführen.
Hier ist dann auch zu klären, ob die Maßnahme ohne Begleitung Ihrer Partnerin und Ihres Sohnes erfolgreich verlaufen würde.
Auf jeden Fall ist jeder Schritt in dieser Sache auch mit Ihrer Krankenkasse bzw. mit der zuständigen Agentur für Arbeit zu besprechen.
Ok.Danke für die Ausführung. Was dann bedeudet, sollte die DRV zum Entschluss kommen eine Reha durchzuführen, muss ich hin wenn ich eine EMR möchte. Da die Reha jedoch für mich ohne Begleitung unmöglich sein wird, binch mal gespannt, wie ich das meistern soll.Allerdings könnte sich dann natürlich die AA an die Stelle der Krankenkasse treten, und von der DRV eine Rente verweigert werden.Das "könnte" kann man dann höchstwahscheinlich streichen, da im Falle das der §145 SGB III (sogenannte Nahtlosigkeitsregelung) zum greifen kommt, die AfA sich das Dispositionsrecht sichern wird. H.
@Doppeloma Und wie lautet IHR sinnvoller Rat an den TE, um sich vor einem ggf. drohendem finanziellen Desaster zu schützen, falls die eingeforderten Maßnahmen/Mitwirkungen vom TE nicht abzuleisten sind und dadurch sich das Verfahren hinauszögert oder gar zur Ablehnung kommt? Sollten SIE persönlich etwa dahingehend unter Erfahrungsmangel leiden?Meine eigene Erfahrung: 2 Jahre und vier Monate von Antragstellung bis zum positivem Anerkenntnis der DRV (auf richterliche Anordnung).Deine Erfahrung interessiert aber hier überhaupt nicht und ist auch nicht auf den TE umzumünzen. Einfach mal zurückhalten mit den eigenen Erfahrungen!
Glaube ich eigentlich nicht. Sich ein Recht sichern klingt danach dass man nichts mehr selbst entscheiden und/oder allen Aufforderung nachkommen muss. Den ist aber nicht so. Z.B. kann niemand gezwungen werden eine Umeinweisung zu beantragen damit es früher losgeht. Und von sich dürfen AA / KK erst recht nichts derartiges beantragen. P.S. Die Arbeitsämter nennen sich inzwischen Arbeitsagenturen = AA. Agentur für Arbeit ist schon wieder out. Außer auf Bunfesebene.P.S. Auch die AA kann sich das Dispositionsrecht nicht sichern, nur einschränken.Nun, dies ist ja dann wohl ein wenig Wortklauberei. Ich denke die, die es betrifft wissen was gemeint ist und nicht das es an den Worten "sichern" und "einschränken" hängen wird ;-) Sonst müsste man jetzt das Verwendete "AA" massiv gemängeln, dass gibt es nämlich nicht :-)
Das ist mir schon klar. Nur sollte die Abfindung in irgendeiner Form zu einer ALG Sperre führen ist es ein Nullsummenspiel. Deshalb ja die Frage, da die Abfindung nicht sonderlich hoch sein wird.Kurzer Zwischenstand: Mittlerweile erhalte ich Nahtlosigkeits-ALG. Von der DRV ist bislang noch keine Entscheidung getroffen worden. Nun meldet sich auch noch der Arbeitgeber. Er möchte mich mit Abfindung loswerden. Das ist wirklich deprimierend, da man wieder mal sieht, wieviel man noch Wertist, wenn man krank wird. Aber so ist halt das Leben... Ich bin mir nur nicht sicher, ob ein Aufhebngsvertrag mit Abfindung auf das Nahtlosigkeits ALG angerechnet wird und ich somit eine gentlich nichts von der Abfindung habe. Vielleicht kennt sich jemand aus? Ich werde wieder weiter berichten, wie es weitergeht. Grüsse FranzDas ist keine Boshaftigkeit Ihres Arbeitgebers und eine Abfindung ist doch prima! Machen wir uns doch nichts vor, für Ihren Arbeitgeber sind Sie tatsächlich gar nichts wert. Arbeitsplätze entstehen, wenn der Arbeitgeber damit Gewinne erwirtschaftet. Ist dies nicht der Fall, gibt's auch keinen Arbeitsplatz. Gilt auch für Leute welche "arbeitsfähig" sind, solange sie noch Bleistifte anspitzen können. Fazit:Die Kapitalisten verstehen den Kapitalismus nicht.
Arbeitsrechtliche Fragen beantwortet Dein AG oder ein Fachanwalt. Mit Sicherheit kann ich sagen, dass bei einem Grosskonzern ein Interressrnausgleich und ein Sozialplan existiert, dass dann die Abfindung nicht auf das ALG 1 angerechnet wird.Das ist keine Boshaftigkeit Ihres Arbeitgebers und eine Abfindung ist doch prima! Machen wir uns doch nichts vor, für Ihren Arbeitgeber sind Sie tatsächlich gar nichts wert. Arbeitsplätze entstehen, wenn der Arbeitgeber damit Gewinne erwirtschaftet. Ist dies nicht der Fall, gibt's auch keinen Arbeitsplatz. Gilt auch für Leute welche "arbeitsfähig" sind, solange sie noch Bleistifte anspitzen können. Fazit:Die Kapitalisten verstehen den Kapitalismus nicht.Das ist mir schon klar. Nur sollte die Abfindung in irgendeiner Form zu einer ALG Sperre führen ist es ein Nullsummenspiel. Deshalb ja die Frage, da die Abfindung nicht sonderlich hoch sein wird.
Dieser 'Quatsch' funktioniert wirklich. Zumindest bei mir vor 10 Jahren.Mit Sicherheit kann ich sagen, dass bei einem Grosskonzern ein Interressrnausgleich und ein Sozialplan existiert, dass dann die Abfindung nicht auf das ALG 1 angerechnet wird.Und den Quatsch glaubst du ernsthaft selber? Meinst du das es die Arbeitsagentur interessiert was Unternehmen an Interessenausgleich oder Sozialplänen abschließen? Da ist der Wunsch wohl Vater des Gedanken.
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