Eine Erwerbsmindrerungsrente wird dann zugebilligt, wenn die Voraussetzungen des § 43 Sozialgesetzbuch vorliegen. Masgeblich ist dabei u.a. das vom Sozialmedizinischen Dienst - der gesetzlichen Rentenversicherung - festgestellte Restleistungsvermögen.
Wird danach festgestellt, dass im bisherigen Beruf nicht mehr gearbeitet werden kann und auch für zumutbare Verweisungstätigkeiten des allg. Arbeitsmarktes ein unter vollschichtiges Leistungsvermöghen besteht, so steht der Weg offen, für weitere Überlegungen.
Dennoch gilt auch hier der Grundsatz: Reha vor Rente.
Inwieweit eine Reha erfolgsverspechend ist und wie und wo gestaltet ist, kann in einem anonymen Online Forum (ohne Akteneinsicht etc.) der gesetzlichen Rv niemand beurteilen.
Dies sollte individuell mit dem für die Reha Leistung zuständigen Leistungsträger abgeklärt werden.
MfG
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